Haftet mir der Vermittler für falsche Auskünfte zur Geldanlage?
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Ja. Liegt das Risiko einer Anlage auf der Hand, muss der Vermittler richtig und vollständig über jene Umstände informieren, die für Ihre Entscheidung besonders wichtig sind. Hat er selbst keine ausreichenden Unterlagen oder Kenntnisse, muss er das offenlegen. Verletzt er diese Pflichten, haftet er Ihnen persönlich aus dem stillschweigend geschlossenen Auskunftsvertrag.
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Ständige Rechtsprechung seit 1997, zuletzt bestätigt am 23.05.2018 (42 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1997)
Zumindest dann, wenn die Risikoträchtigkeit einer Kapitalanlage auf der Hand liegt, ist der Anlagevermittler verpflichtet, richtig und vollständig über diejenigen tatsächlichen Umstände zu informieren, die für den Anlagenentschluss des Interessenten von besonderer Bedeutung sind. Verfügt der Anlagevermittler nicht über objektive Daten beziehungsweise entsprechende Informationen, sondern nur über unzureichende Kenntnisse, muss er dies dem Anlageninteressenten offenlegen. Verletzt er diese Verpflichtungen, haftet er persönlich aus einem (stillschweigend geschlossenen) Auskunftsvertrag gemäß § 1300 erster Satz ABGB.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Dem Kläger wurde das Wesen einer Option und das mit ihr verbundene hohe Risiko nicht erklärt. Grobe Fahrlässigkeit.OGH 8 Ob 60/14b, 25.06.2015
- Hier: Beratung über die Risken bei Umschuldung auf einen Fremdwährungskredit mit Tilgungsträger.OGH 8 Ob 66/12g, 05.04.2013
- Ein Kunde, der eine „sichere“ Anlage wünscht, benötigt für seine Entscheidung, ob er sich trotz der Einstufung in die höchste Risikoklasse auf die ihm empfohlene Privatanleihe mit Kapitalgarantie einlassen soll, ausreichende Informationen darüber, wie groß die Chancen sind, am Ende der Laufzeit das investierte Kapital auch wieder zurückzuerlangen.OGH 10 Ob 7/12w, 29.01.2013
- Hier: Diversifizierung eines Fonds.OGH 4 Ob 174/11h, 17.04.2012
- Dies gilt umso mehr, wenn es sich um ein Produkt handelt, dass aus der eigenen Sphäre des Vermittlers stammt.OGH 4 Ob 174/11h, 17.04.2012
Alle 22 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Bonitätsauskunft.OGH 1 Ob 206/11t, 24.11.2011
- Hier: Bejahung einer Aufklärungspflicht über das Bonitätsrisiko bei einer Unternehmensanleihe.OGH 4 Ob 70/11i, 22.11.2011
- Hier: Secondhand-Polizze.OGH 1 Ob 115/11k, 21.07.2011
- Hier wurde die (unrichtige) Darstellung eines Anlageberaters, der Erwerb von Geschäftsanteilen (Zertifikaten) an einer ausländischen Gesellschaft beinhalte das gleiche Risiko wie ein Bausparvertrag oder ein Rentenfonds, als grob fahrlässig beurteilt.OGH 4 Ob 62/11p, 05.07.2011
- Hier: Dragon FX Garant ‑ Aufklärungspflicht verneint.OGH 4 Ob 20/11m, 23.03.2011
- Es besteht keine generelle gesetzliche Pflicht, in Informationsmaterialien oder Werbefoldern auf das allgemeine Insolvenzrisiko eines Emittenten hinzuweisen; eine dahingehende Beratungspflicht kann sich im Einzelfall in Ansehung des konkreten Kunden und des in Aussicht genommenen Produkts ergeben.OGH 4 Ob 20/11m, 23.03.2011
- Eigenhaftung des Anlagevermittlers als Ausnahme von der abschließenden Regelung des § 1313a ABGB ist ua bei zumindest schlüssigem Zustandekommen eines Auskunftsvertrags iSd § 1300 ABGB anzunehmen. Der Anlagevermittler hat daher über die Risikoträchtigkeit einer Anlageform (hier: stille Beteiligung an einem unbekannten amerikanischen Unternehmen) aufzuklären.OGH 9 Ob 5/10s, 24.11.2010
- Der Anlageberater ist verpflichtet, richtig und vollständig über diejenigen tatsächlichen Umstände zu informieren, die für den Anlageentschluss von Bedeutung sind, und hat für unzureichende Kenntnisse einzustehen, wenn er diese nicht offen legt.OGH 8 Ob 9/10x, 04.11.2010
- Hier: Argentinische Staatsanleihen.OGH 3 Ob 40/07i, 29.03.2007
- Bloß allgemein gehaltene Risikohinweise - auch ein solcher über die Gefahr des Totalverlustes - sind bei einem in derartigen Geschäften unerfahrenen Kunden nicht ausreichend. Eine Aufklärung, ob überhaupt eine realistische Gewinnchance bestand oder nicht, ist in Zusammenhang mit jedem konkret zu vermittelnden Optionsgeschäft zu erteilen, allenfalls auch durch Rechenbeispiele.OGH 7 Ob 64/04v, 20.04.2005
- Hier: Warentermingeschäfte.OGH 7 Ob 64/04v, 20.04.2005
- Die Informationserteilung hat dem Gebot vollständiger, richtiger, rechtzeitiger und verständlicher Beratung zu genügen, durch die der Kunde in den Stand versetzt werden muss, die Auswirkungen seiner Anlageentscheidungen zu erkennen.OGH 7 Ob 64/04v, 20.04.2005
- Welche konkreten Verhaltenspflichten den Anlageberater (Anlagevermittler) treffen, ist eine Frage des Einzelfalls (so schon 7 Ob 166/99h).OGH 6 Ob 81/01g, 21.02.2002
- Die Pflicht des Anlageberaters zur Aufklärung wird auch nicht dadurch aufgehoben, dass es grundsätzlich Sache des Investors ist, die Risken einer Beteiligung abzuschätzen und zu tragen, weil ihm in der Regel unterstellt werden darf, dass er seine wirtschaftlichen Interessen selbst wahrzunehmen imstande ist.OGH 7 Ob 306/99x, 26.01.2000
- Hier: Anlageberater.OGH 7 Ob 306/99x, 26.01.2000
- Der Kunde kann darauf vertrauen, dass dem Anlagenvermittler der nötige Einblick in die angebotene Beteiligung gewährt worden ist oder ihm gegenüber anderweitige Nachweise erbracht worden sind.OGH 7 Ob 79/98p, 05.05.1998
- Um diesen auskunftsvertraglichen Verpflichtungen nachzukommen, hätte sich der Anlagevermittler selbst über die Wirtschaftlichkeit der Anlageform sowie über die Bonität der Organisation erkundigen müssen, weil seine Auskünfte sonst jeder objektiven Grundlage entbehren.OGH 7 Ob 293/97g, 17.12.1997
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0108073 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 42.
- OGH 3 Ob 191/17k, 23.05.2018, Fall aus Steiermark
- OGH 10 Ob 62/15p, 28.06.2016, Fall aus Tirol
Im Gesetz
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