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Haftet mir der Vermittler für falsche Auskünfte zur Geldanlage?

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Ja. Liegt das Risiko einer Anlage auf der Hand, muss der Vermittler richtig und vollständig über jene Umstände informieren, die für Ihre Entscheidung besonders wichtig sind. Hat er selbst keine ausreichenden Unterlagen oder Kenntnisse, muss er das offenlegen. Verletzt er diese Pflichten, haftet er Ihnen persönlich aus dem stillschweigend geschlossenen Auskunftsvertrag.

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Ständige Rechtsprechung seit 1997, zuletzt bestätigt am 23.05.2018 (42 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1997)

Zumindest dann, wenn die Risikoträchtigkeit einer Kapitalanlage auf der Hand liegt, ist der Anlagevermittler verpflichtet, richtig und vollständig über diejenigen tatsächlichen Umstände zu informieren, die für den Anlagenentschluss des Interessenten von besonderer Bedeutung sind. Verfügt der Anlagevermittler nicht über objektive Daten beziehungsweise entsprechende Informationen, sondern nur über unzureichende Kenntnisse, muss er dies dem Anlageninteressenten offenlegen. Verletzt er diese Verpflichtungen, haftet er persönlich aus einem (stillschweigend geschlossenen) Auskunftsvertrag gemäß § 1300 erster Satz ABGB.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

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Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0108073 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 42.

Im Gesetz

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