Wirkt ein Vergleich vor Gericht auch außerhalb des Verfahrens?
betrifft Kläger, Beklagter, Vergleichsparteien
Schließen Sie vor Gericht einen Vergleich, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass Sie damit zugleich eine Einigung nach bürgerlichem Recht treffen wollen. Soll ausnahmsweise nur die Wirkung im Verfahren eintreten, müssen Sie das so deutlich zum Ausdruck bringen, dass jeder Zweifel ausgeschlossen ist.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Rechtsprechung seit 2008, zuletzt bestätigt am 31.05.2023 (2 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2008)
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass Parteien, die einen Prozessvergleich abschließen, damit gleichzeitig einen materiellrechtlichen Vergleich gemäß § 1380 ABGB abschließen wollen. Sollten die Parteien ausnahmsweise mit einem Prozessvergleich nur prozessrechtliche, jedoch keine materiellrechtlichen Wirkungen erzielen wollen, so müssten die Parteien diesen Umstand in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise (§ 863 ABGB) zum Ausdruck bringen.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0123225 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 2.
- OGH 5 Ob 37/23m, 31.05.2023, Fall aus Wien
Im Gesetz
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