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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 28.01.2021 · Fall aus Wien

OGH 1 Ob 234/20y

Worum es ging: Darf mein Nachbar sein Recht nur zu meinem Schaden nutzen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nein. Wer sein Eigentumsrecht ausübt, darf das nicht allein zu dem Zweck tun, einen anderen zu schädigen. Rechtsmissbrauch liegt vor, wenn das unlautere Motiv der Rechtsausübung die zulässigen Beweggründe eindeutig überwiegt.

Steht im Vertrag keine Frist für die Leistung, wird nicht ohne weiteres sofort geschuldet. Zuerst ist zu versuchen, die Frist aus der Natur der Sache zu bestimmen.

Ist weder eine Zahlungsfrist noch ein Zahlungstag vereinbart, geraten Sie erst in Verzug, wenn der Gläubiger gemahnt hat. Die Mahnung ist an keine Form gebunden, sie muss nur erkennen lassen, dass die Leistung gefordert wird. Ob schon die Übersendung einer Rechnung eine Mahnung ist, hängt von den Umständen des Falls ab.

Ohne unnötigen Aufschub heißt: Es darf nur so viel Zeit vergehen, wie es die Sache und der gewöhnliche Ablauf nötig machen. Auch Treu und Glauben bestimmen mit, welcher Aufschub nötig ist. Fällig wird die Leistung dann mit Ihrer Aufforderung.

Schikane liegt nicht nur vor, wenn jemand allein deshalb auf seinem Recht besteht, um Ihnen zu schaden. Sie liegt auch dann vor, wenn zwischen seinen eigenen Interessen und Ihrer Beeinträchtigung ein ganz krasses Missverhältnis besteht. Ein Verbesserungsaufwand von fünf Prozent des Werklohnes ist noch keine Schikane.

Von einer sittenwidrigen missbräuchlichen Rechtsausübung kann nur gesprochen werden, wenn dem Ausübenden jedes andere Interesse fehlt als die Absicht, Ihnen zu schaden. Hat er ein begründetes Interesse daran, einen seinem Recht entsprechenden Zustand herzustellen, wird die Ausübung nicht schon dadurch missbräuchlich, dass er nebenbei auch schaden will.

Das hängt davon ab, was Sie leisten müssen. Für Geld und für die Übergabe von Sachen gilt die allgemeine Frist von vierzehn Tagen. Müssen Sie eine Arbeit verrichten oder ein Werk herstellen, setzt das Gericht eine angemessene Frist fest.

Nein. Nur eine falsche Wiedergabe des Akteninhalts, auf die es für die Entscheidung ankommt, hilft Ihnen im Rechtsmittel. Betroffen sind Sie nur, wenn Sie ohne diesen Fehler eine günstigere Entscheidung erhalten hätten.

Ja. Warum ein Gericht etwas als erwiesen ansieht, gehört grundsätzlich zur Beweiswürdigung und ist nicht angreifbar. Unanfechtbar sind aber nur jene Feststellungen, die auf richtig dargestellten Beweisergebnissen beruhen; betroffen sein muss eine für die Entscheidung wichtige Tatsache.

Wenn eine Erklärung oder ein Beweisergebnis in der Begründung anders dargestellt wird, als es in der Niederschrift, der Eingabe oder der Urkunde steht, und das für die Entscheidung bestimmend war. Schlussfolgerungen aus Urkunden zählen dagegen nicht dazu. Urkunden, auf die sich das Gericht gar nicht gestützt hat, ebenso wenig.

Wann eine Leistung fällig ist, richtet sich zuerst nach der ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung, wobei der Zweck des Vertrags eine wichtige Rolle spielt, und nach dem Gesetz. Ergibt sich daraus nichts, entscheidet die Natur der Leistung. Erst wenn auch das versagt, ist ohne unnötigen Aufschub zu leisten.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1295 ABGB § 904 ZPO § 409 ZPO § 50 ZPO § 504

Entscheidungstext

49 Absätze, 20.766 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

28.01.2021

Geschäftszahl

1Ob234/20y

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ö***** Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch die Rechtsanwalt WEISSBORN & WOJNAR Kommanditpartnerschaft, Wien, gegen die beklagte Partei C***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Thomas Wiesinger, Rechtsanwalt in Wien, wegen Herstellung eines Werks, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien als Berufungsgericht vom 17. September 2020, GZ 1 R 21/20i-36, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien vom 29. November 2019, GZ 15 C 498/18x-30, abgeändert wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass das Urteil insgesamt lautet:

„1. Die beklagte Partei ist gegenüber der klagenden Partei schuldig, binnen drei Monaten ab Rechtskraft entlang der Liegenschaftsgrenze zwischen der Liegenschaft EZ *****, KG *****, Bezirksgericht M*****, und der Liegenschaft EZ *****, KG *****, Bezirksgericht M*****, entlang der Ö***** Strecke, *****, P*****, zwischen Streckenkilometer km ***** und ***** links der Bahn, einen zwei Meter hohen Stabgitterzaun ohne Türen oder sonstige Durchtrittsöffnungen entsprechend der einen Bestandteil dieses Urteils bildenden Skizze der Beilage ./A – soweit nicht bereits eine gemauerte Abgrenzung mit einer Höhe von zumindest zwei Metern besteht – mit Ausnahme der für die Benützung des Servitutswegs notwendigen Zutrittstüren zu errichten, die an den einen Bestandteil dieses Urteils bildenden Beilage ./B gekennzeichneten Stellen situiert sind.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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