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Ändert der Auszug des Vaters die Anrechnung der Wohnkosten?

günstig für Unterhaltsberechtigter betrifft Kinder, Ehegatten, Unterhaltspflichtige
Nein, in der Regel nicht. Der Unterhaltspflichtige darf seine Kinder durch sein Verhalten nicht schlechter stellen; verlässt er die Wohnung, geht das zu seinen Lasten. Sein Kopf wird bei der Aufteilung der anzurechnenden Wohnkosten daher weiterhin mitgezählt.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 2008, zuletzt bestätigt am 06.09.2022 (8 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2008)

Der Unterhaltspflichtige darf durch sein Verhalten seine unterhaltsberechtigten Kinder nicht in ihren Ansprüchen schmälern; tut er es dennoch, geht dies nicht zu ihren, sondern zu seinen Lasten. Damit ist sein Auszug aus der (vormaligen) Ehewohnung gegenüber den Kindern regelmäßig unbeachtlich. Die Berücksichtigung seines „Kopfes" bei der Ermittlung der anzurechnenden Anteile der Leistungen des geldunterhaltspflichtigen Elternteils ist mit den Grundsätzen der Anspannungstheorie zu rechtfertigen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0123488 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 8.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Unterhaltspflichtiger Wohnkosten und Kindesunterhalt

Zahlen Sie als geldunterhaltspflichtiger Elternteil Miete oder tragen Sie sonst die Wohnkosten des Kindes, wird das anteilig und in angemessenem Umfang angerechnet. Diese Leistungen kommen nicht zum begrenzten Unterhaltsbetrag dazu, sondern werden davon abgezogen.

günstig für Unterhaltspflichtiger Unterhalt bei Wohnsitz im Ausland

Ja. Zieht der Unterhaltspflichtige aus nachvollziehbaren Gründen ins Ausland und nicht, um sich der Zahlung zu entziehen, wird der Unterhalt nach den Verdienstmöglichkeiten im neuen Land bemessen. Ist ihm der Umzug hingegen vorzuwerfen, bleibt der inländische Maßstab.

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