Ändert der Auszug des Vaters die Anrechnung der Wohnkosten?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 2008, zuletzt bestätigt am 06.09.2022 (8 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2008)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Wenn kein Einvernehmen der Ehegatten nach § 91 ABGB vorliegt und es dem Unterhaltspflichtigen auch nicht gelingt, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 92 ABGB zu beweisen, oder wenn er nicht darlegt, dass das weitere Zusammenwohnen mit dem Unterhaltsberechtigten aus besonderen Gründen nicht mehr zumutbar ist, ist er in die Aufteilung des fiktiven Mietwerts der Wohnung miteinzubeziehen.OGH 4 Ob 54/19y, 25.04.2019
- Hier: Das gilt auch für den Ehegattenunterhalt, wenn kein einvernehmlicher Auszug oder die Voraussetzungen des § 92 ABGB vorliegen.OGH 4 Ob 203/10x, 15.02.2011
- Der unterhaltspflichtige Elternteil kann den Anteil der anzurechnenden Leistungen nicht dadurch zu seinen Gunsten erhöhen, dass er die Wohnung grundlos verlässt und an den Aufwendungen nicht mehr partizipiert.OGH 2 Ob 224/08t, 16.07.2009
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0123488 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 8.
- OGH 2 Ob 95/22t, 06.09.2022, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 54/19y, 25.04.2019, Fall aus Salzburg
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 140 · Abstammung des Kindes
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Zahlen Sie als geldunterhaltspflichtiger Elternteil Miete oder tragen Sie sonst die Wohnkosten des Kindes, wird das anteilig und in angemessenem Umfang angerechnet. Diese Leistungen kommen nicht zum begrenzten Unterhaltsbetrag dazu, sondern werden davon abgezogen.
Ja. Zieht der Unterhaltspflichtige aus nachvollziehbaren Gründen ins Ausland und nicht, um sich der Zahlung zu entziehen, wird der Unterhalt nach den Verdienstmöglichkeiten im neuen Land bemessen. Ist ihm der Umzug hingegen vorzuwerfen, bleibt der inländische Maßstab.