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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 26.05.2025 · Fall aus Oberösterreich

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 8 Ob 141/24d

Worum es ging: Bekomme ich als Witwe schnell Geld aus dem Nachlass?

Fachgebiete laut RIS: Unterhaltsrecht inkl. UVG

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Für Ansprüche des überlebenden Ehegatten gegen den Nachlass steht die einstweilige Verfügung auf Unterhalt nicht zur Verfügung. Diese Sicherungsmöglichkeit ist auf solche Ansprüche nicht anwendbar.

Die Regelung über den einstweiligen Unterhalt sollte den Kreis der Verpflichteten nicht erweitern, abgesehen von der Unterhaltspflicht der Ehefrau. Sie gilt daher nicht für Unterhaltsansprüche des geschiedenen Ehegatten gegen den Nachlass des anderen, weil zwischen ihnen kein familienrechtliches Band mehr besteht. Dasselbe gilt für Ansprüche der Witwe gegen den Nachlass.

Stirbt jemand während eines Gerichtsverfahrens und war er durch einen Anwalt vertreten, läuft das Verfahren weiter. Geändert wird nur die Bezeichnung: Statt des Namens steht nun „Verlassenschaft nach dem verstorbenen …“. Ein neuer Prozess ist nicht nötig.

Eine unrichtige oder fehlerhafte Bezeichnung einer Partei ist von Amts wegen zu berichtigen. Auch das Rechtsmittelgericht hat das von sich aus zu tun.

Sie können dem Gericht nur dann vorwerfen, es habe den Akteninhalt falsch wiedergegeben, wenn es dabei um eine Tatsachenfeststellung geht. Auch die Feststellung eines Erfahrungssatzes, der für eine Tatsachenfeststellung nötig ist, zählt dazu. Die rechtliche Beurteilung können Sie damit nicht bekämpfen.

Wird das Rechtsmittelgericht in der Rechtsfrage überhaupt angerufen, prüft es die angefochtene Entscheidung nach allen Richtungen. Es ist dabei nicht auf die von Ihnen genannten Punkte beschränkt.

Der nachträgliche Ausspruch über das Verschulden schützt jenen Ehegatten, der an der Ehe festhalten wollte und trotzdem geschieden wurde; er sichert dessen Unterhalt. Stützen aber beide Ehegatten ihr Scheidungsbegehren auf die Zerrüttung der Ehe, ist eine solche Verschuldensprüfung nicht möglich.

Wurde Ihre Ehe im Ausland aus einem Grund geschieden, der der österreichischen Scheidung wegen Zerrüttung entspricht, haben Sie einen eigenen Anspruch auf eine Entscheidung über das Verschulden. Sie können diese Feststellung also selbständig verlangen.

Zwei Scheidungsklagen betreffen dieselbe Sache, wenn beide die Scheidung wegen Zerrüttung der Ehe anstreben; die vertauschten Rollen ändern daran nichts. Zusätzliches Vorbringen zum Verschulden schadet dieser Gleichheit nicht, wenn es nach dem anzuwendenden Recht nur auf die Zerrüttung ankommt. Beide Klagen werden dann als ein und derselbe Streit behandelt.

Wird Ihnen der Unterhalt vorläufig durch eine einstweilige Verfügung zugesprochen, erhalten Sie den angemessenen und nicht bloß den notwendigen Unterhalt. Die rechtlichen Grundlagen sind dieselben wie im Hauptverfahren. In der Regel steht Ihnen dieser Betrag auch endgültig zu.

Nein. Ein Kostenvorbehalt erfasst nur jene Kosten, die vom Ausgang der Hauptsache abhängen. Über die Kosten eines Zwischenstreits, etwa über die Zulässigkeit eines Rechtsmittels, wird trotzdem sogleich entschieden.

Grundsätzlich gilt das Recht des Staates, in dem die unterhaltsberechtigte Person gewöhnlich lebt. Davon wird nur abgewichen, wenn die Ehe zu einem anderen Staat eine deutlich engere Verbindung hat; wer sich darauf beruft, muss das behaupten und beweisen. Sind beide Verbindungen gleich stark, bleibt es beim Recht des gewöhnlichen Aufenthalts.

Wollen Sie ein ausländisches Scheidungsurteil um einen Ausspruch über das Verschulden ergänzen lassen, richtet sich das anwendbare Recht nach dem internationalen Abkommen über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht. Damit steht fest, nach welcher Rechtsordnung diese Frage zu beurteilen ist.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

EO § 382 ZPO Art. 41 ZPO § 235 ZPO § 52 ZPO § 526 ZPO § 528

Entscheidungstext

49 Absätze, 15.109 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

26.05.2025

Geschäftszahl

8Ob141/24d

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Tarmann-Prentner als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei A* P*, vertreten durch die Reif und Partner Rechtsanwälte OG in Graz, gegen die beklagte Partei und Gegnerin der gefährdeten Partei Verlassenschaft nach der am * verstorbenen Dr. B* S*, vertreten durch Dr. Renate Garantini, Rechtsanwältin in Linz, wegen Unterhalts (hier: wegen einstweiligen Unterhalts nach § 382 Abs 1 Z 8 lit a EO), über den Revisionsrekurs der klagenden und gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz vom 10. September 2024, GZ 15 R 328/24x-96, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Urfahr vom 18. Juli 2024, GZ 25 C 3/21y-87 bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

I. Die Parteienbezeichnung der beklagten Partei und Gegnerin der gefährdeten Partei wird richtiggestellt auf „Verlassenschaft nach der am * verstorbenen Dr. B* S*“.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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