Worauf muss ich achten, wenn ich nach Liftschluss abfahre?
günstig für Pistenhalter betrifft Schifahrer, Pistenhalter, Liftbetreiber
Wer erst nach Pistenschluss abfährt, muss besonders vorsichtig sein. Sie müssen damit rechnen, dass gegen natürliche Hindernisse nichts mehr unternommen wird und dass auf der Piste gearbeitet wird, weil das nur zu dieser Zeit möglich ist. Bei der Frage, welche Gefahren auch danach untypisch bleiben, wird zwischen natürlichen und künstlich geschaffenen Gefahrenstellen unterschieden.
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Ständige Rechtsprechung seit 2008, zuletzt bestätigt am 08.11.2022 (4 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2008)
Der „Spätheimkehrer", der erst nach Pistenschluss abfährt, ist zu besonderer Vorsicht verpflichtet. Er muss nicht nur damit rechnen, dass nichts mehr gegen natürliche Hindernisse, die den Pistenzustand betreffen, unternommen wird; er muss vielmehr mit Arbeiten auf der Piste rechnen, die nur um diese Zeit überhaupt oder ausreichend intensiv ausgeführt werden können. Bei der Abgrenzung, welche Gefahren auch außerhalb der Betriebszeit atypisch sind, ist vor allem nach dem Ingerenzprinzip zwischen natürlichen und künstlichen Gefahrenquellen zu unterscheiden. Natürliche Gefahrenstellen sind nach Pistenschluss im Allgemeinen nicht beziehungsweise nur in Ausnahmefällen zu sichern; künstliche nur, wenn ihre Gefährlichkeit über das bei derartigen Erhaltungsarbeiten Übliche hinausgeht.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Für die Frage, ob die Lift- und Pistenbetreiberin ein Verschulden am Unfall eines „Spätheimkehrers“ trifft, ist entscheidend, ob ihre Absicherungsmaßnahmen hinsichtlich einer Seilwindenpräparierung ausreichend waren.OGH 2 Ob 119/12g, 11.10.2012
- Ein über die Piste gespanntes Stahlseil („Seilwindenpräparierung") stellt auch nach Pistenschluss eine atypische Gefahr dar.OGH 9 Ob 28/08w, 08.10.2008
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0124299 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 4.
- OGH 5 Ob 91/22a, 08.11.2022, Fall aus Tirol
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
- ABGB § 1319a
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