OGH 5 Ob 91/22a
Worum es ging: Haftet der Wirt, wenn ich vor dem Eingang ausrutsche?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ein Gastwirt muss für den sicheren Zustand seines Hauses und auch des Zugangs dazu sorgen. Dazu gehört, den Eingang und den Gehsteig unmittelbar davor von Schnee und Eis zu räumen oder zu streuen. Diese Pflicht besteht unabhängig davon, ob mit Ihnen bereits ein Vertrag zustande gekommen ist.
Der Bewirtungsvertrag endet nicht schon damit, dass Sie Ihr Getränk ausgetrunken und bezahlt haben. Er dauert an, solange das Naheverhältnis zum Lokal besteht; eine kurze Unterbrechung schadet nicht. Wird ein Gast gewaltsam aus dem Lokal gebracht und versucht er unmittelbar danach wieder hineinzugelangen, besteht die Schutzpflicht des Wirtes weiter.
Wie weit die Piste gesichert werden muss, hängt davon ab, wie groß und wie wahrscheinlich eine ungewöhnliche Gefahr ist und wie leicht sie sich abwenden lässt. Dabei zählt sowohl, was ein verantwortungsbewusster Skifahrer selbst tun kann, als auch, was der Pistenhalter mit den üblichen Mitteln leisten kann. Wiegt ein Punkt schwerer, kann das einen anderen ausgleichen.
Ja, im Rahmen seiner vertraglichen Haftung trägt er die Beweislast dafür, dass er die erforderlichen und zumutbaren Sicherheitsvorkehrungen getroffen hat. Er muss den Betrieb, die Anlage und die damit zusammenhängenden Wege und Plätze sicher halten, soweit ihm das zumutbar ist. Wo Alkohol ausgeschenkt wird, gilt eine erhöhte Sorgfalt, weil mit herabgesetzter Aufmerksamkeit und Standsicherheit der Gäste gerechnet werden muss.
Je weniger man erwarten kann, dass sich die gefährdeten Personen selbst schützen, desto strenger sind die Anforderungen an die Sicherung. Besonders streng ist zu sichern, wenn damit zu rechnen ist, dass spielende Kinder an die Gefahrenstelle gelangen, auch wenn sie das unbefugt tun. Überspannt werden dürfen diese Pflichten aber nicht.
Wenn dem Urteil wichtige Feststellungen fehlen, ist das kein Verfahrensmangel. Sie müssen das als unrichtige rechtliche Beurteilung geltend machen. Auf den falschen Rechtsmittelgrund gestützt, bleibt die Rüge erfolglos.
Ja. Ausgangspunkt ist der Wortlaut, entscheidend ist aber, was die Beteiligten wollten und wie ein redlicher Empfänger die Erklärung verstehen musste. Auch das Verhalten der Parteien und die redliche Verkehrsübung werden dabei berücksichtigt.
Welche Sicherungsmaßnahmen einem Gastwirt zumutbar und erforderlich sind, hängt immer von den Umständen des einzelnen Falls ab. Der Oberste Gerichtshof überprüft solche Entscheidungen nur, wenn dabei ein grober Fehler zu korrigieren ist.
Was zur Sicherung nötig ist, hängt immer von den Umständen des einzelnen Falls ab. Entscheidend ist vor allem, welche Maßnahmen möglich und zumutbar sind, um eine Gefahr zu vermeiden.
Auch nach Betriebsschluss der Lifte ist ein über die Piste gespanntes Stahlseil eine untypische Gefahr für Schifahrer. Der Bereich, in dem diese Gefahr besteht, muss entsprechend abgesichert werden.
Wer erst nach Pistenschluss abfährt, muss besonders vorsichtig sein. Sie müssen damit rechnen, dass gegen natürliche Hindernisse nichts mehr unternommen wird und dass auf der Piste gearbeitet wird, weil das nur zu dieser Zeit möglich ist. Bei der Frage, welche Gefahren auch danach untypisch bleiben, wird zwischen natürlichen und künstlich geschaffenen Gefahrenstellen unterschieden.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Innsbruck, 10.12.2021, 15 Cg 97/20x-32
- Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht, 24.03.2022, 2 R 22/22k-38
Zitierte Paragrafen
ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
38 Absätze, 16.410 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
08.11.2022
Geschäftszahl
5Ob91/22a
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G*, vertreten durch HRR Rechtsanwälte GmbH in Wörgl, gegen die beklagten Parteien 1. M*, vertreten durch Dr. Othmar Knödl, Mag. Manfred Soder, Rechtsanwälte in Rattenberg/Inn, 2. S*, vertreten durch Dr. Andreas Kolar, Rechtsanwalt in Innsbruck, 3. S* GmbH & Co KG, *, 4. S* GmbH, ebenda, diese beiden vertreten durch Dr. Othmar Knödl, Mag. Manfred Soder, Rechtsanwälte in Rattenberg/Inn wegen 21.716,95 EUR sA und Feststellung (Streitwert 2.000 EUR), über die ordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 24. März 2022, GZ 2 R 22/22k-38, mit dem das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 10. Dezember 2021, GZ 15 Cg 97/20x-32, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
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