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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 12.06.2018 · Fall aus Kärnten

OGH 5 Ob 76/18i

Worum es ging: Kann ein neues Wohnrecht mit der Bestätigung des Gerichts eingetragen werden?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nein. Mit der Amtsbestätigung aus dem Verlassenschaftsverfahren kann nur die Übertragung eines bestehenden Eigentums- oder Pfandrechts eingetragen werden. Für ein Recht, das an der Liegenschaft bisher nicht bestand, etwa ein neu vereinbartes Wohnrecht oder eine Dienstbarkeit, reicht sie nicht. Dafür brauchen Sie eine eigene, formgerecht errichtete Urkunde.

Mit einer Amtsbestätigung kann das Verlassenschaftsgericht nicht über Rechte entscheiden, die erst begründet werden sollen. Es kann damit nur bestehende Verhältnisse bestätigen.

Erst ab der Eintragung des neuen Eigentümers im Grundbuch. Bis dahin tritt er nicht in die bestehenden Miet- und Pachtverträge ein. Ab diesem Zeitpunkt stehen ihm der Anspruch auf den Mietzins und die Rechte des Vermieters wie Kündigung und Räumung zu. Anderes kann gelten, wenn Veräußerer und Erwerber eine entsprechende Vereinbarung getroffen haben.

Ja. Als Erbe werden Sie mit der Einantwortung Eigentümer der Nachlassliegenschaften. Die spätere Eintragung im Grundbuch bestätigt das nur noch und verschafft Ihnen den bücherlichen Besitz.

Nein. Im Grundbuchsverkehr zählt nur, was im Grundbuch steht. Eine Eintragung gegen die Erben ist daher unzulässig, solange sie dort nicht als Eigentümer aufscheinen, auch wenn ihnen die Liegenschaft rechtlich schon gehört. Auch eine Zwangsversteigerung setzt voraus, dass der Verpflichtete eingetragen ist.

Die Gemeinschaft der Erben wird durch die Erbteilung aufgehoben; jeder Miterbe kann sie vor oder nach der Übergabe des Nachlasses verlangen. Eine Teilung durch Übereinkommen setzt voraus, dass alle zustimmen. Kommt keine Einigung zustande, muss die Teilung mit einer Klage durchgesetzt werden.

Mit der Einantwortung gehen jene Rechte auf Sie über, die der Verstorbene zum Zeitpunkt seines Todes im Besitz hatte. Die Einantwortung umfasst alle zum Nachlass gehörenden Vermögensteile, nicht nur jene, die im Verfahren behandelt wurden.

Ja. In einem Erbteilungsübereinkommen können sämtliche Miterben ihre Rechtsbeziehungen nach ihrem Gutdünken regeln. Sind alle Miterben einverstanden, muss die Aufteilung also nicht den Quoten folgen.

Ja. Für Ihr Gesuch zählt der Grundbuchstand zu dem Zeitpunkt, in dem es einlangt, auch wenn dieser Stand von der wahren Rechtslage abweicht oder durch einen Fehler des Gerichts zustande gekommen ist.

Nein. Für die Beurteilung Ihres Grundbuchsgesuchs zählt der Zeitpunkt, in dem es beim Gericht eingelangt ist. Wird ein Bescheid erst danach von der Behörde aufgehoben, ändert das nichts, eine solche Aufhebung wirkt nur für die Zukunft. Das gilt auch für die höheren Gerichte.

Sobald der Erwerber als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist, übernimmt er die bestehenden Mietverträge kraft Gesetzes. Ihre Zustimmung als Mieter ist dafür nicht mehr erforderlich.

Nein. Weist der rechtskräftige Einantwortungsbeschluss auf ein Erbteilungsübereinkommen hin, reicht dieser Beschluss allein als Grundlage für die Eintragung im Grundbuch. Das Übereinkommen selbst müssen Sie nicht vorlegen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 647 AußStrG § 178 AußStrG § 181 AußStrG § 182 GBG 1955 § 136 GBG 1955 § 21 GBG 1955 § 33 GBG 1955 § 4

Entscheidungstext

81 Absätze, 16.436 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

12.06.2018

Geschäftszahl

5Ob76/18i

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragstellerin C*****, vertreten durch Dr. Robert Mogy, Rechtsanwalt in Klagenfurt am Wörthersee, wegen Grundbuchshandlungen ob der Liegenschaft EZ *****, über den Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 15. Februar 2018, AZ 2 R 180/17y, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Villach vom 10. November 2017, TZ 8915/2017, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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