Ist der Vorwurf, jemand sei ein Denunziant, eine Beleidigung?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1952, zuletzt bestätigt am 14.09.2022 (10 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1952)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Keine zur Entlassung berechtigende Ehrverletzung, wenn eine leitende Angestellte, die nach Betriebsübergang vom neuen Geschäftsführer gemobbt wird, dieses Verhalten in einem Schreiben an Organe der Gesellschaft drastisch schildert.OGH 8 ObA 196/02k, 17.10.2002
- Hier: Die inkriminierten Äußerungen verwirklichen § 111 Abs 1 StGB, obwohl auch nicht strafbare Handlungen tatbestandsmäßig sein können. Erhebliche Ehrverletzung im Sinne des § 122 Abs 1 Z 5 ArbVG.OGH 9 ObA 285/97w, 10.12.1997
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0028870 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 10.
- OGH 6 Ob 97/22s, 14.09.2022, Fall aus Steiermark
- OGH 6 Ob 184/21h, 18.05.2022, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1162
- ABGB § 1330
- Angestelltengesetz (AngG) Art. 1 § 26
- AngG Art. 1 § 27
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja. Die Äußerung muss objektiv geeignet sein, die Ehre zu verletzen, und diese Wirkung im konkreten Fall auch gehabt haben. Ob sie erheblich ist, wird nach den Umständen beurteilt, unter denen sie gefallen ist; auf die Reaktion des Betroffenen wird dabei geachtet.
Nein. Auch erhebliche Ehrverletzungen rechtfertigen keine Entlassung, wenn die Umstände des Falles die Beleidigung noch entschuldbar erscheinen lassen. Das gilt etwa bei einer Provokation durch den Dienstgeber oder bei einer situationsbedingten Fehlreaktion.