Zum Inhalt springen

Ist der Vorwurf, jemand sei ein Denunziant, eine Beleidigung?

günstig für Arbeitgeber betrifft Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Vorgesetzte
Wirft man jemandem vor, ein Denunziant zu sein, ist das eine erhebliche Ehrverletzung. Ob eine Äußerung ehrverletzend ist, richtet sich weder nach dem Strafrecht noch nach der Sicht des Beleidigers, sondern danach, ob sie objektiv geeignet war zu verletzen und diese Wirkung auch hatte. Große Erregung entschuldigt das nicht; wer ehrenrührige Tatsachen aber zur Wahrung berechtigter Interessen und ohne Beleidigungsabsicht vorbringt, gibt in der Regel keinen Entlassungsgrund.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1952, zuletzt bestätigt am 14.09.2022 (10 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1952)

Der Vorwurf der Denunziation ist als erhebliche Ehrverletzung anzusehen. Ob eine Äußerung als erhebliche Ehrverletzung anzusehen ist, darf nicht nach strafrechtlichen Gesichtspunkten oder vom Standpunkt des Beleidigers aus beurteilt werden. Es kommt vielmehr darauf an, ob die Äußerung objektiv geeignet ist, ehrverletzend zu wirken und in concreto auch diese Wirkung gehabt hat. Der Umstand, dass sich der Beleidiger in großer Erregung befand, kann sein Verhalten nicht entschuldigen. Nur in Wahrung berechtigter Interessen und nicht in Beleidigungsabsicht vorgebrachte, auch wenn ehrenrührige Tatsachen bilden in der Regel keinen Entlassungsgrund.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0028870 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 10.

Im Gesetz

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Arbeitnehmer Beleidigung als Entlassungsgrund

Ja. Die Äußerung muss objektiv geeignet sein, die Ehre zu verletzen, und diese Wirkung im konkreten Fall auch gehabt haben. Ob sie erheblich ist, wird nach den Umständen beurteilt, unter denen sie gefallen ist; auf die Reaktion des Betroffenen wird dabei geachtet.

günstig für Arbeitnehmer Beleidigung als Entlassungsgrund

Nein. Auch erhebliche Ehrverletzungen rechtfertigen keine Entlassung, wenn die Umstände des Falles die Beleidigung noch entschuldbar erscheinen lassen. Das gilt etwa bei einer Provokation durch den Dienstgeber oder bei einer situationsbedingten Fehlreaktion.

Verwandte Fragen

Arbeitsrecht · Beleidigung als Entlassungsgrund
Arbeitsrecht · Ehrverletzung als Entlassungsgrund
Arbeitsrecht · Beweislast bei Entlassung wegen Beleidigung