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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 20.12.2017 · Fall aus Tirol

OGH 8 Ob 126/17p

Worum es ging: Welche drei Punkte muss Wucher erfüllen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Für ein Wuchergeschäft müssen drei Dinge zusammentreffen: ein auffallendes Missverhältnis der Werte, die Kenntnis des Begünstigten davon und eine Lage des Benachteiligten, die ihn hinderte, seine Interessen zu wahren. Fehlt auch nur einer dieser Punkte, liegt kein Wucher vor.

Ob ein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht, richtet sich nach dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Der Wert der gekauften Sache ist auf diesen Zeitpunkt zu ermitteln.

Hat das Rechtsmittelgericht bei der Aufhebung bestimmte Fragen auf Grundlage des Sachverhalts bereits abschließend entschieden, können diese auch mit neuen Tatsachen nicht mehr in Zweifel gezogen werden. Abschließend erledigte Streitpunkte dürfen im fortgesetzten Verfahren nicht mehr aufgerollt werden.

Haften Sie für einen Angehörigen mit und liegt die Schuld weit über Ihrem Einkommen und Vermögen, kann die Haftung sittenwidrig sein. Dazu muss aber dazukommen, dass Sie unerfahren waren, keinen eigenen Vorteil hatten und die Bank das kannte oder kennen musste. Alle diese Umstände müssen Sie selbst behaupten und beweisen.

Das Gericht prüft in einer Gesamtschau alle Umstände zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Bedeutsam sind etwa die Höhe der Haftung, eine fehlende Obergrenze, die aussichtslose Verschuldung des Hauptschuldners sowie eine Verharmlosung des Risikos durch die Bank, eine Überrumpelung, das Ausnützen einer seelischen Zwangslage und geschäftliche Unerfahrenheit.

Nur in Ausnahmefällen. Nichtig ist die Haftung, wenn die weit überlegene Bank auf einen nahen Angehörigen trifft, dessen Verpflichtung sein Einkommen und Vermögen bei weitem übersteigt, und zusätzlich Umstände dazukommen, die seine freie Entscheidung stark beeinträchtigt haben und der Bank zuzurechnen sind.

Sie selbst. Wer sich darauf beruft, weniger als die Hälfte des Werts erhalten zu haben, muss diese Verkürzung beweisen. Behauptet die Gegenseite, dass dieser Anspruch ausgeschlossen ist, trifft dafür sie die Beweislast.

Widersprechen Sie einem Rechnungsabschluss der Bank nicht rechtzeitig, gilt der Saldo zwar als anerkannt, im Regelfall aber nur als Bestätigung des Standes. Sie können später immer noch einwenden, dass einzelne Posten unrichtig waren. Endgültig gebunden sind Sie nur, wenn damit tatsächlich ein ernstlicher Streit oder Zweifel beigelegt werden sollte.

Der besondere Schutz gilt nur, wenn Sie einer Schuld beitreten, die wirtschaftlich einen anderen trifft, die Haftung also auf fremde Rechnung und im fremden Interesse übernehmen. Gehen mehrere gemeinsam und im gemeinsamen Interesse eine Verbindlichkeit als echte Mitschuld ein, greift er nicht. In wessen Interesse die Übernahme liegt, ist aus Sicht des Schuldners zu beurteilen; kommt der Kredit auch Ihnen zugute, liegt keine fremde Verbindlichkeit vor.

Das hängt davon ab, ob Sie für eine fremde Schuld einstehen oder selbst Mitschuldner sind. Verlangt die Bank in ihrem eigenen Formular eine Bürgschaft und wird über ein eigenes Interesse gar nicht gesprochen, genügt ein tatsächlich vorhandenes Eigeninteresse nicht, um Ihnen den Schutz zu nehmen. Dann muss die Bank beweisen, dass eine echte Mitschuld gewollt war; gelingt ihr das nicht, zählt nur der Wortlaut Ihrer Erklärung.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1042 ABGB § 879 ABGB § 934 KSchG § 25c KSchG § 25d ZPO § 273 ZPO § 52

Entscheidungstext

91 Absätze, 28.612 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

20.12.2017

Geschäftszahl

8Ob126/17p

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr.

Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner, den Hofrat Mag. Wurzer, die Hofrätin Mag. Korn und den Hofrat Dr.

Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei *****bank ***** eGen, *****, vertreten durch Dr. Hermann Plochberger, Rechtsanwalt in Telfs, gegen die beklagte Partei J***** G*****, vertreten durch Dr. Andreas Fink, Rechtsanwalt in Imst als Verfahrenshelfer, wegen 689.326,64 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei (

Revisionsinteresse [richtig] 317.625,60 EUR) gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 2. August 2017, GZ 5 R 7/17s-42, berichtigt durch den Beschluss vom 21. August 2017 (ON 44), mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Silz vom 24. April 2017, GZ 7 C 130/15y-36, berichtigt durch den Beschluss vom 9. Mai 2017 (ON 38), teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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