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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 28.03.2023

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 4 Ob 11/23f

Worum es ging: Kann der Oberste Gerichtshof eine Ermessensentscheidung überprüfen?

Fachgebiete laut RIS: Familienrecht (ohne Unterhalt)

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Entscheidungen, die nur den Einzelfall betreffen, prüft der Oberste Gerichtshof nur, wenn dem Gericht ein grober Fehler bei der Auslegung des Gesetzes unterlaufen ist. Wo das Gesetz eine Entscheidung nach billigem Ermessen verlangt, greift er nur bei einer eklatanten Überschreitung dieses Ermessens ein.

Eine Schenkung, die mit Lasten verbunden ist, entspricht dem Wohl des Kindes im Allgemeinen nur dann, wenn der Wert des Geschenks die Lasten eindeutig übersteigt. Bei geschenkten Geschäftsanteilen ist das auch dann nicht der Fall, wenn der Schenker für die noch offenen Einlagen haftet. Denn abgesehen davon, dass diese Haftung einbringlich sein muss, könnte das Kind auch für die nicht eingezahlte Einlage eines anderen Gesellschafters herangezogen werden.

Ob ein Rechtsgeschäft dem Wohl des Kindes entspricht, wird nicht nur für die Zeit bis zur Volljährigkeit beurteilt. Ein Geschäft darf auch dann nicht genehmigt werden, wenn Nachteile für die Zeit danach nicht auszuschließen sind. Eine Haftungserklärung des Schenkers muss sich daher auch auf diesen späteren Zeitraum erstrecken.

Ein Rechtsgeschäft für eine Person, die vom Gericht geschützt wird, darf nur genehmigt werden, wenn der Abschluss in ihrem Interesse liegt und ihrem Wohl entspricht. Das ist der Fall, wenn ihr Vermögen dadurch vermehrt wird. Kann eine Verminderung des Vermögens nicht ausgeschlossen werden, fehlt diese Voraussetzung.

Ein eigener Vertreter wird nur bestellt, wenn zwei Dinge zusammenkommen. Erstens müsste die vertretungsbefugte Person in derselben Sache auch für sich selbst oder für andere handeln, und zweitens müssen die Interessen tatsächlich auseinandergehen. Dieser Gegensatz kann sich auch aus Interessen dritter Personen ergeben, wenn der Vertreter geneigt sein könnte, diese vorzuziehen.

Ob eine Schenkung an kleine Kinder genehmigt wird, wenn die Liegenschaft mit einem Fruchtgenussrecht, einem Wohnrecht, einem Veräußerungs- und Belastungsverbot und einer Hypothek belastet ist, entscheidet das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen im Einzelfall. Eine darüber hinausgehende allgemeine Bedeutung hat diese Entscheidung nicht.

Das muss der Geschenkgeber darlegen. Wird einem Pflegebefohlenen etwas geschenkt, das mit Belastungen verbunden ist, und übernimmt der Geschenkgeber dafür eine Schad- und Klagloshaltung, muss er darlegen, dass ein solcher Anspruch gegen ihn im Ernstfall auch erfolgreich durchgesetzt werden könnte. Nur dann liegt eine Vermehrung des Vermögens vor.

Grundstück und Baurecht sind zwei getrennte unbewegliche Sachen. Der Grundeigentümer kann seine Liegenschaft weiterhin verkaufen, belasten und vererben, soweit der Baurechtsvertrag das nicht einschränkt. Ihnen als Bauberechtigtem gehört für die Dauer des Baurechts das Bauwerk; am Grund haben Sie die Rechte eines Nutznießers.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 164 ABGB § 167 AußStrG § 62 AußStrG § 71

Entscheidungstext

60 Absätze, 17.806 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

28.03.2023

Geschäftszahl

4Ob11/23f

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Schwarzenbacher und MMag. Matzka sowie die Hofrätinnen Mag. Istjan, LL.M., und Mag. Fitz als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen 1. K*, geboren * 2017, und 2. A*, geboren * 2021, vertreten durch die Mutter J*, diese vertreten durch Dr. Alice Grabenwarter LL.M., öffentliche Notarin in Mank, über den ordentlichen Revisionsrekurs der beiden Minderjährigen gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 7. Dezember 2022, GZ 23 R 392/22b-5, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Scheibbs vom 8. November 2022, GZ 4 Pg 172/22k-2, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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