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Haftet ein Unternehmen für Mitarbeiter, die es zur Erfüllung einsetzt?

günstig für Auftraggeber betrifft Konsumenten, Unternehmer, Auftraggeber, Auftragnehmer
Erbringt ein Unternehmer die geschuldete Leistung nicht selbst, sondern beauftragt damit andere Personen, meist Mitarbeiter, haftet er für deren Verschulden. Dafür ist auszulegen, welche Leistungs- und Sorgfaltspflichten er übernommen hat und wofür er sich dieser Personen bedient.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 2007, zuletzt bestätigt am 18.05.2022 (5 Entscheidungen).

Stichwort des Gerichts (2007)

Eine Erfüllungsgehilfenhaftung greift ein, wenn und soweit ein Unternehmer die geschuldete Leistung nicht selbst erbringt, sondern andere Personen (typischerweise Mitarbeiter) beauftragt. Dies erfordert eine interpretative Ermittlung der jeweils übernommenen Leistungs-und Sorgfaltspflichten, zu deren Erfüllung man sich eines Gehilfen bedient.

Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0123055 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

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