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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 27.09.2018 · Fall aus Wien

OGH 9 ObA 93/18v

Worum es ging: Darf mich mein Chef auf eine andere Stelle versetzen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Entscheidend ist allein, ob die Versetzung durch Ihren Arbeitsvertrag gedeckt ist. Dass Sie lange denselben Arbeitsplatz hatten, engt Ihren Aufgabenkreis nicht automatisch darauf ein. Eine stillschweigende Vertragsänderung lässt sich daraus nicht ableiten.

Ja. Wenn Sie Ihr Rechtsmittel falsch bezeichnen, etwa Rekurs statt Berufung, wird es trotzdem so behandelt, wie es das Gesetz vorsieht. Entscheidend ist der Inhalt Ihrer Eingabe, nicht ihre Überschrift. Ob nur die Bezeichnung falsch war, wird im Einzelfall durch Auslegung geklärt.

Auch wenn das Berufungsgericht ein Rechtsmittel gegen seinen Aufhebungsbeschluss zugelassen hat, kann es zurückgewiesen werden, wenn in Wahrheit keine erhebliche Rechtsfrage vorliegt. Die Begründung darf sich dann auf das Wesentliche beschränken.

Ist nicht absehbar, wie umfangreich das weitere Verfahren wird und was alles noch zu klären ist, kann nicht angenommen werden, dass eine Ergänzung durch das Berufungsgericht ohne erheblichen Mehraufwand an Kosten abliefe.

Sie können beanstanden, dass die Tatsachenfeststellungen des Gerichts lückenhaft sind. Das gilt aber nur, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Entscheidung wesentlich sind, und nur, wenn diese Punkte nach dem Vorbringen der Parteien und dem Verfahrensverlauf überhaupt zu prüfen waren.

Für Ihre Einstufung kommt es darauf an, welche Arbeit Sie tatsächlich leisten, nicht darauf, was im Dienstvertrag steht. Entscheidend ist dabei, welche Tätigkeit überwiegt.

Sofort. Über die Kosten des Zwischenstreits, ob ein Rechtsmittel zulässig war, wird nicht bis zum Ende des Verfahrens zugewartet. Ersatz bekommt, wer in seiner Antwort auf die Unzulässigkeit hingewiesen hat.

Regelt das Land die Personalvertretung für Gemeindebedienstete, die einem ausgegliederten Betrieb zugewiesen sind, dann gelten für diese Beschäftigten nicht zusätzlich die Betriebsratsregeln des Arbeitsverfassungsgesetzes. Es bleibt bei der landesgesetzlichen Personalvertretung.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ArbVG § 101 ArbVG § 33 ZPO § 496 ZPO § 502 ZPO § 510 ZPO § 519 ZPO § 526

Entscheidungstext

42 Absätze, 12.672 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

27.09.2018

Geschäftszahl

9ObA93/18v

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Bernhard Kirchl und Karl Schmid als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei E***** M*****, vertreten durch Mag. Boris Knirsch ua, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Stadt Wien, *****, vertreten durch Mag. Dieter Kieslinger, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung, über die Rekurse beider Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 13. Juni 2018, GZ 10 Ra 130/17m-23, mit dem über Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 6. September 2017, GZ 28 Cga 138/16t-18, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Rekurse der klagenden und der beklagten Partei werden zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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