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Haftet der Architekt, wenn der vereinbarte Baukostenrahmen überschritten wird?

günstig für Bauherr betrifft Bauherren, Architekten, Konsumenten, Baufirmen
Ja, wenn die Vereinbarung klar und eindeutig auf die Baukosten abstellt. Dann ist die eingehaltene Kostengrenze eine zugesagte Eigenschaft seiner Leistung, und jede Überschreitung ist ein Mangel, sofern keine Toleranz vereinbart wurde. Hat er Sie dagegen nur nicht rechtzeitig auf Preissteigerungen hingewiesen, kommt ein Schadenersatzanspruch in Betracht.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 2010, zuletzt bestätigt am 17.10.2023 (1 Entscheidung).

So hat das Gericht es formuliert (2010)

Die verbindliche Vereinbarung einer Baukostengrenze bzw eines Baukostenlimits oder eines Kostenrahmens erfordert, dass sich die vertragliche Regelung klar und eindeutig auf die Baukosten bezieht. Eine solche Regelung stellt eine Beschaffenheitsvereinbarung im Rahmen des Architektenvertrags dar. Mangels Vereinbarung einer Toleranzgrenze bewirkt jede Überschreitung des vereinbarten Kostenlimits oder Kostenrahmens einen Mangel der geschuldeten Architektenleistung und löst Gewährleistungsansprüche aus. Liegt hingegen eine Verletzung der Beratungspflicht des Architekten vor, weil dieser den Bauherrn nicht rechtzeitig auf sich ergebende preisliche Veränderungen hingewiesen hat, die dem Bauherrn auch nicht bekannt sind, so kommt ein Schadenersatzanspruch des Bauherrn in Betracht.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0125737 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Gesetz

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