Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 4 Ob 117/23v
Worum es ging: Wer muss beweisen, was sich die Firma erspart hat?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Bleibt die Arbeit aus Gründen auf Ihrer Seite aus und verlangt der Unternehmer trotzdem sein Entgelt, müssen Sie als Auftraggeber genau behaupten und beweisen, was er sich dadurch erspart hat. Die eigene Arbeitsleistung, die er nicht erbringen musste, gilt dabei nicht als Ersparnis.
Der Unternehmer, der trotz unterbliebener Ausführung sein Entgelt verlangt, muss vorbringen und beweisen, dass er leistungsbereit war und die Ausführung an Umständen aus dem Bereich des Bestellers gescheitert ist, und er muss die Höhe seines Anspruchs nachweisen. Der Besteller muss demgegenüber konkret behaupten, was sich der Unternehmer erspart hat.
Grundsätzlich muss jede Seite jene Tatsachen beweisen, die für ihren eigenen Standpunkt sprechen. Wer sich also auf etwas beruft, trägt dafür das Risiko, wenn es unbewiesen bleibt.
Vor dem Höchstgericht können Sie ein Urteil nur aus den im Gesetz genannten Gründen bekämpfen. Diese Aufzählung ist vollständig und lässt sich nicht erweitern. Andere Einwände führen nicht zum Erfolg.
Besonders schwere Verfahrensfehler, die dem Gericht erster Instanz unterlaufen sind, können Sie im Revisionsverfahren nicht mehr geltend machen. Sie müssen solche Fehler also schon früher aufgreifen.
Hat das Berufungsgericht einen behaupteten Fehler des Erstgerichts geprüft und verneint, ist die Sache erledigt. Sie können diesen Mangel in der Revision nicht noch einmal geltend machen.
Nein. Hat das Berufungsgericht einen Fehler des erstinstanzlichen Verfahrens geprüft und verneint, können Sie ihn auch dann nicht mehr aufgreifen, wenn Ihr Rechtsmittel zur Klärung einer Grundsatzfrage zugelassen wird. Das gilt auch für die Frage, ob weitere Beweise aufzunehmen gewesen wären.
Nein. Auch wenn das Berufungsgericht die Beweise wiederholt und andere Feststellungen trifft als das Erstgericht, bleibt der Oberste Gerichtshof reine Rechtsinstanz. Eine Ausnahme dafür ist im Gesetz nicht vorgesehen.
Ja, wenn die Vereinbarung klar und eindeutig auf die Baukosten abstellt. Dann ist die eingehaltene Kostengrenze eine zugesagte Eigenschaft seiner Leistung, und jede Überschreitung ist ein Mangel, sofern keine Toleranz vereinbart wurde. Hat er Sie dagegen nur nicht rechtzeitig auf Preissteigerungen hingewiesen, kommt ein Schadenersatzanspruch in Betracht.
Zitierte Paragrafen
ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
28 Absätze, 6.704 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
17.10.2023
Geschäftszahl
4Ob117/23v
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Schwarzenbacher und MMag. Matzka sowie die Hofrätinnen Mag. Istjan, LL.M., und Mag. Waldstätten als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A* GmbH, *, vertreten durch Mag. Heinrich Luchner, Rechtsanwalt in Mayrhofen, gegen die beklagte Partei B* KG, *, vertreten durch die Achammer & Mennel Rechtsanwälte OG in Feldkirch, wegen 257.858,81 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 29. März 2023, GZ 4 R 9/23i-79, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).