Muss ein Nachtrag zum Vertrag noch einmal beglaubigt werden?
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Haben beide Seiten die Einwilligung in die Eintragung gerichtlich oder notariell beglaubigt unterschrieben, ist dem Gesetz genügt. Ein Nachtrag braucht nur dann eine neue Beglaubigung, wenn dadurch eine Einwilligung mit neuem Inhalt nötig wird. Wird darin bloß der Rechtsgrund der Übereignung bezeichnet, ist keine neue Beglaubigung zu verlangen.
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Ständige Rechtsprechung seit 2007, zuletzt bestätigt am 18.07.2018 (6 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2007)
Wurde die Aufsandungserklärung von beiden Parteien mit gerichtlicher oder notarieller Beglaubigung unterfertigt, ist dem Erfordernis des § 31 Abs 1 GBG genüge getan. Wird ein Nachtrag erforderlich, so bedarf dieser nur dann einer neuerlichen Beglaubigung der Unterschrift des berechtigten Teils, wenn durch den Nachtrag eine Aufsandungserklärung mit neuem Inhalt erforderlich wird.
Eine neuerliche Beglaubigung der Unterschrift der Berechtigten oder Belasteten auf der Nachtragsurkunde, in der im Wesentlichen nur der Rechtsgrund des Übereignungsgeschäftes bezeichnet wird, ist nicht zu verlangen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Zum Nachweis des rechtzeitigen Zugangs der Erklärung der Annahme eines Anbots.OGH 5 Ob 38/17z, 29.08.2017
- Die Unterfertigung des durch die Einverleibung Berechtigten bedarf einmal einer gerichtlichen oder notariellen Beglaubigung, wobei diese entweder in der Titelurkunde, der Aufsandungserklärung oder auch erst im Grundbuchsgesuch abgegeben werden kann.OGH 5 Ob 114/11t, 07.07.2011
- Zufolge § 32 Abs 2 GBG muss die ausdrückliche Erklärung desjenigen, dessen Recht beschränkt, belastet, aufgehoben oder auf eine andere Person übertragen werden soll, dass er in die Einverleibung einwilligt, in welcher Urkunde auch immer sie abgegeben wird, die Voraussetzungen des § 31 Abs 1 GBG erfüllen, also gerichtlich oder notariell beglaubigt durch den Verpflichteten unterfertigt sein.OGH 5 Ob 114/11t, 07.07.2011
- Ein Nachtrag, der erforderlich ist, um einen zunächst unwirksamen Vertrag überhaupt in Wirksamkeit zu setzen, ist essentieller Teil der Titelurkunde und bedarf daher wie diese (§ 31 Abs 1 GBG) auch des Nachweises der Echtheit der Unterschrift der Parteien des Titelgeschäfts durch gerichtliche oder notarielle Beglaubigung.OGH 5 Ob 222/09x, 10.11.2009
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0121908 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 6.
- OGH 5 Ob 136/18p, 18.07.2018, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 180/17g, 13.02.2018
- OGH 5 Ob 38/17z, 29.08.2017, Fall aus Salzburg
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 433
- Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 (GBG 1955) § 31
- GBG 1955 Art. 32
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