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Muss ein Nachtrag zum Vertrag noch einmal beglaubigt werden?

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Haben beide Seiten die Einwilligung in die Eintragung gerichtlich oder notariell beglaubigt unterschrieben, ist dem Gesetz genügt. Ein Nachtrag braucht nur dann eine neue Beglaubigung, wenn dadurch eine Einwilligung mit neuem Inhalt nötig wird. Wird darin bloß der Rechtsgrund der Übereignung bezeichnet, ist keine neue Beglaubigung zu verlangen.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 2007, zuletzt bestätigt am 18.07.2018 (6 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2007)

Wurde die Aufsandungserklärung von beiden Parteien mit gerichtlicher oder notarieller Beglaubigung unterfertigt, ist dem Erfordernis des § 31 Abs 1 GBG genüge getan. Wird ein Nachtrag erforderlich, so bedarf dieser nur dann einer neuerlichen Beglaubigung der Unterschrift des berechtigten Teils, wenn durch den Nachtrag eine Aufsandungserklärung mit neuem Inhalt erforderlich wird. Eine neuerliche Beglaubigung der Unterschrift der Berechtigten oder Belasteten auf der Nachtragsurkunde, in der im Wesentlichen nur der Rechtsgrund des Übereignungsgeschäftes bezeichnet wird, ist nicht zu verlangen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0121908 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 3 von 6.

Im Gesetz

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