Kann ich einen Beschluss im Verlassenschaftsverfahren sofort anfechten?
günstig für Erbe betrifft Erben, Pflichtteilsberechtigte, Gläubiger
Ja. Entscheidungen über die Absonderung des Nachlasses, über die Genehmigung eines Verkaufs aus der Verlassenschaft und über einen Antrag auf Errichtung eines Inventars dienen nicht bloß dem zweckmäßigen Ablauf des Verfahrens. Sie können daher eigenständig bekämpft werden und nicht erst gemeinsam mit der Endentscheidung.
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Ständige Rechtsprechung seit 2010, zuletzt bestätigt am 16.11.2016 (4 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2010)
Die Beschlüsse über die Nachlassseparation oder über die Nicht-/Genehmigung der Veräußerung von Gegenständen aus der Verlassenschaft im Rahmen der Verwaltung und Vertretung der Verlassenschaft sowie der Beschluss über einen Antrag auf Errichtung eines Inventars dienen nicht bloß der zweckmäßigen Gestaltung des Verfahrens und sind daher selbständig anfechtbar.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Beim Beschluss über den Antrag auf Errichtung eines Inventars handelt es sich nicht um einen verfahrenseinleitenden Beschluss.OGH 6 Ob 214/13h, 28.11.2013
- Nicht bei jedem der Einantwortung (als Sachentscheidung des Verlassenschaftsverfahrens) vorangehenden Beschluss handelt es sich um eine verfahrensleitende Entscheidung, die nur mit Rekurs gegen die Sachentscheidung angefochten werden kann.OGH 5 Ob 165/13w, 20.09.2013
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0126101 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 4.
- OGH 2 Ob 150/16x, 16.11.2016, Fall aus Vorarlberg
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 810 · II. Vorkehrungen vor Einantwortung
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