Der OGH hat das Rechtsmittel aus formalen Gründen nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 1 Ob 69/23p
Worum es ging: Ist eine Überweisung in ein anderes Verfahren wie eine Zurückweisung?
Fachgebiete laut RIS: Amtshaftung inkl. StEG
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wird eine Sache in ein anderes zivilgerichtliches Verfahren überwiesen, wird das so behandelt wie die Zurückweisung einer Klage aus formellen Gründen. Für die Frage, ob ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof möglich ist, gelten daher dieselben Regeln.
Wird Ihre Rechtssache vom streitigen in das außerstreitige Verfahren überwiesen, gilt das wie eine Zurückweisung der Klage aus formellen Gründen. Sie können die bestätigende Entscheidung daher unter den sonstigen Voraussetzungen beim Obersten Gerichtshof bekämpfen. Das setzt voraus, dass sich mit der Überweisung auch die anzuwendenden Bestimmungen ändern.
Nein. Bestätigt das Rekursgericht die Überweisung der Klage an ein anderes Gericht aus Erwägungen, die in der Sache liegen, ergeht ein sogenannter Konformatbeschluss. Ein solcher Beschluss kann nicht weiter angefochten werden.
Wird Ihre Sache überwiesen, weil ein anderes Gericht als Arbeits- und Sozialgericht zuständig ist, gelten dafür eigene Regeln. Nach der neueren Rechtsprechung ist ein Rechtsmittel gegen einen solchen Überweisungsbeschluss nicht mehr ausgeschlossen, seit das Gericht Sie vor der Entscheidung nicht mehr anhören muss.
Ja. Das Gericht, an das überwiesen wurde, ist zwar an den Ausspruch über die sachliche Zuständigkeit gebunden. Das hindert aber den Prozessgegner nicht, die Unzuständigkeit einzuwenden, wenn er zu diesem Zeitpunkt noch nicht in das Verfahren einbezogen war.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien, 02.01.2023, 30 Cg 1/23x-2
- Oberlandesgericht Wien als Rekursgericht, 14.03.2023, 14 R 38/23w-9
Zitierte Paragrafen
ASGG § 38 ASGG § 50 ZPO § 230a ZPO § 261 ZPO § 528
Entscheidungstext
31 Absätze, 7.029 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
25.04.2023
Geschäftszahl
1Ob69/23p
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely-Kristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D*, vertreten durch die Celar Senoner Weber-Wilfert Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die klagende Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen zuletzt 30.015,51 EUR sA, über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 14. März 2023, GZ 14 R 38/23w-9, womit der Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 2. Jänner 2023, GZ 30 Cg 1/23x-2, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
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