Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 7 Ob 30/24y
Worum es ging: Wann gilt mein Anspruch als vermögensrechtlich?
Fachgebiete laut RIS: Unterhaltsrecht inkl. UVG
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ob ein Anspruch vermögensrechtlich ist, richtet sich nach seinem Inhalt. Vermögensrechtlich sind Ansprüche, die vererbt oder übertragen werden können. Rein persönliche Rechte und Familienrechte zählen nicht dazu.
Ja. Die Unterhaltsansprüche mehrerer Kinder beruhen zwar auf einem gleichartigen, aber nicht auf demselben Grund und werden deshalb nicht zusammengerechnet. Ob der Wert hoch genug für ein Rechtsmittel ist, beurteilt das Gericht daher für jedes Kind gesondert.
Hängt die Entscheidung von den Umständen des einzelnen Falls ab, überprüft der Oberste Gerichtshof diese Beurteilung nicht. Er greift nur ein, wenn die Unzumutbarkeit einer Fortsetzung des Vertrags auffallend falsch beurteilt wurde.
Ein Ereignis ist unvorhergesehen, wenn Sie damit nicht gerechnet haben und es auch bei der Ihnen oder Ihrem Vertreter persönlich zumutbaren Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnten. Es kommt also auf Ihre persönlichen Verhältnisse an.
Wer eine Frist oder einen Termin versäumt hat, darf dabei nicht auffallend sorglos gewesen sein. Sie oder Ihr Vertreter müssen also jene Sorgfalt eingehalten haben, die im Verkehr mit Gerichten und bei Terminen und Fristen erforderlich und Ihnen persönlich zumutbar ist.
Mit dem Dreifachen der Jahresleistung. Das gilt für Unterhalt und Versorgung ebenso wie für Renten wegen Körperverletzung oder Tötung eines Menschen. Auch bereits fällig gewordene Beträge erhöhen diesen Wert nicht.
Nein, im Gegenteil. Dass zu einem vergleichbaren Sachverhalt keine höchstgerichtliche Entscheidung vorliegt, macht Ihre Frage noch nicht grundsätzlich bedeutsam. Besonderheiten Ihrer Fallgestaltung sprechen sogar eher dagegen, weil sich daraus keine für künftige Fälle nutzbare Leitlinie gewinnen lässt.
Maßgeblich ist der laufende Unterhalt, und zwar das Sechsunddreißigfache jenes Monatsbetrags, der bei der Entscheidung zweiter Instanz noch strittig war. Zusätzlich geforderte, bereits fällige Beträge erhöhen diesen Wert nicht, solange ihr Durchschnitt aus drei Jahren nicht höher ist.
Ihr Rechtsmittel ist in diesen Fällen nicht dem Obersten Gerichtshof, sondern sofort dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Fehlt der ausdrückliche Antrag, das Rekursgericht möge seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit abändern, muss Ihnen das Erstgericht einen Verbesserungsauftrag mit Frist erteilen.
In einem Unterhaltsverfahren ist der Wert des Gegenstands, über den das Rekursgericht entschieden hat, für jedes Kind einzeln zu beurteilen.
Wenn Sie neben dem laufenden Unterhalt auch bereits fällige Rückstände einfordern, werden diese für den Streitwert nicht zusätzlich gerechnet. Es bleibt beim dreifachen Jahresbetrag des laufenden Unterhalts.
Ob ein Versehen noch leicht genug ist, damit Sie eine versäumte Frist nachholen dürfen, hängt regelmäßig von den Umständen des Einzelfalls ab.
Wenn zwei Gerichte übereinstimmend die Wiedereinsetzung nach einer versäumten Frist verweigert haben, ist der Weg zum Obersten Gerichtshof nicht schon deshalb versperrt. Er steht Ihnen offen, wenn eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung vorliegt.
Im Verfahren über einen Antrag, eine versäumte Frist wieder zu eröffnen, muss das Rechtsmittelgericht den Wert des Streitgegenstands nicht gesondert festsetzen. Er ist zwingend derselbe wie im Verfahren über den Anspruch selbst, und die Anfechtbarkeit richtet sich nach denselben Regeln. Dasselbe gilt für das Verfahren über die Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit.
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 17 AußStrG § 21 AußStrG § 59 AußStrG § 62 AußStrG § 63 JN § 58 ZPO § 146
Entscheidungstext
42 Absätze, 10.385 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
06.03.2024
Geschäftszahl
7Ob30/24y
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätinnen und die Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich, Dr. Weber und Mag. Fitz als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen H* F*, V* F*, O* F*, und C* F*, alle wohnhaft bei der Mutter Dr. E* F*, vertreten durch Dr. Alfred Kriegler, MBA, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterhalt, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters Dr. A* F*, vertreten durch Dr. Helene Klaar Dr. Norbert Marschall Rechtsanwälte OG in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 19. Jänner 2024, GZ 16 R 273/23w-22, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
I. Der Akt wird in Ansehung der minderjährigen C* F* dem Erstgericht zurückgestellt.
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