Entscheidet das Gericht selbst, ob zwei Marken verwechselbar sind?
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Ständige Rechtsprechung seit 1961, zuletzt bestätigt am 22.10.2024 (16 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1961)
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die nach der Verkehrsauffassung zu beantwortende Frage, ob eine Zugabe zu einer Zeitung vorliegt, ist als Tatfrage einem Beweis zugänglich.OGH 4 Ob 229/06d, 21.11.2006
- Ritter - KnightOGH 4 Ob 13/94, 08.03.1994
- Quattro - QuadraOGH 4 Ob 61/90, 23.10.1990
- Die Verkehrsauffassung über die Verwechselbarkeit zweier Zeichen ist eine Tatfrage. Beweisaufnahme über die Anschauung der angesprochenen Verkehrskreis zur Verwechselbarkeit mehrerer Zeichen sind aber nicht erforderlich, wenn die allgemeine Lebenserfahrung ausreicht. Grundsätzliche Ausführungen - "Blütenblattmarke".OGH 4 Ob 371/84, 13.11.1984
- BergkraxlerOGH 4 Ob 415/82, 18.01.1983
- Kopftuch - FlaschenverschlußOGH 4 Ob 302/74, 19.02.1974
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0043640 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 16.
- OGH 4 Ob 100/24w, 22.10.2024, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 101/18h, 11.06.2018, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nur dann, wenn Ihre Kennzeichen tatsächlich benutzt werden und beim Publikum zumindest eine gewisse Bekanntheit erreicht haben. Kennt niemand Ihr Zeichen, kann ein gleichartiges Zeichen die angesprochenen Kunden auch nicht in die Irre führen. Beurteilt wird das nach den tatsächlichen Verhältnissen am Markt.
Nach der neueren Entscheidung nicht: Zwischen einer Klage auf Feststellung des Bestehens und einer auf Feststellung des Nichtbestehens desselben Rechts besteht Identität der Ansprüche, was durch Auslegung der Begehren samt Vorbringen zu ermitteln ist. Der Rechtssatz gibt die ältere Ansicht wieder, wonach solche Klagen nebeneinander möglich waren.