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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 14.06.2021 · Fall aus Steiermark

OGH 5 Ob 65/21a

Worum es ging: Bindet ein Bescheid das Gericht, obwohl ich ihn bekämpfe?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ja. Ist der Bescheid einer Behörde rechtskräftig, muss ihn das Gericht seiner Entscheidung zugrunde legen. Daran ändert sich nichts, wenn Sie ihn noch beim Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof bekämpfen oder seine Aufhebung beantragt haben. Gebunden ist das Gericht aber nur an den Spruch, nicht an die Begründung.

Das entscheidet allein die Grundverkehrsbehörde, nicht das Grundbuchsgericht. Für die Eintragung brauchen Sie deren Zustimmung, einen Bescheid, dass keine Zustimmung nötig ist, oder eine Bestätigung, dass das Gesetz nicht gilt. Im Zweifel müssen Sie sich an die Behörde wenden.

Nein. Das Grundbuchsgericht entscheidet nur nach den vorgelegten Urkunden und kann Zweifel über eine nötige grundverkehrsbehördliche Genehmigung nicht klären. Ob eine Genehmigung erforderlich ist oder eine Ausnahme greift, beurteilt allein die Grundverkehrsbehörde. Sie müssen daher dort die Zustimmung oder eine Bestätigung erwirken.

Ja. Ist eine behördliche Genehmigung Voraussetzung für die Eintragung, muss der Bescheid mit einer Bestätigung der Rechtskraft versehen sein; dasselbe gilt für Bescheide, mit denen nachgewiesen wird, dass keine Genehmigung nötig ist. Ein Hinweis in der Rechtsmittelbelehrung oder ein Stempel ohne Unterschrift genügt nicht. Fehlt die Bestätigung, wird Ihr Antrag abgewiesen.

Der Oberste Gerichtshof nimmt Ihr Rechtsmittel nur an, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung offen ist. Diese Voraussetzung muss noch zu jenem Zeitpunkt bestehen, in dem er entscheidet. Wurde die Frage inzwischen in einer anderen Entscheidung geklärt, wird Ihr Rechtsmittel zurückgewiesen.

Für die Zulässigkeit Ihres Rechtsmittels kommt es auf den Zeitpunkt an, zu dem der Oberste Gerichtshof entscheidet. Hat er das Rechtsproblem in der Zwischenzeit schon in mehreren Entscheidungen beantwortet, liegt keine erhebliche Rechtsfrage mehr vor und Ihr Rechtsmittel ist unzulässig.

Nein. Über ein Rechtsmittel in Grundbuchsachen wird ohne Anhörung der Gegenseite entschieden; eine dennoch eingebrachte Antwort wird zurückgewiesen. Wer dadurch in erster Instanz nicht gehört wurde, kann sein Recht mit einer Löschungsklage verfolgen.

Ja, in begrenztem Umfang. Sowohl bei einer fehlenden Übersetzung als auch bei Formgebrechen des Antrags kann Ihnen das Grundbuchgericht erster Instanz auftragen, den Mangel zu beseitigen. Das Rekursgericht darf ein solches Verbesserungsverfahren nicht mehr durchführen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 62 AußStrG § 71 GBG 1955 § 123 GBG 1955 § 126 GBG 1955 § 22 GBG 1955 § 82a

Entscheidungstext

34 Absätze, 15.874 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

14.06.2021

Geschäftszahl

5Ob65/21a

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragsteller 1. D* GmbH, *, vertreten durch Mag. Markurs Hubmann, Notar in Wildon, 2. Verlassenschaft nach der am * verstorbenen E*, vertreten durch M*, als Verlassenschaftskurator, dieser vertreten durch Holler & Höfler Rechtsanwälte OG in Leibnitz, wegen Grundbuchshandlungen ob der EZ * und * je KG *, über die Revisionsrekurse beider Antragstellerinnen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 13. Jänner 2021, AZ 4 R 170/20d, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Leibnitz vom 6. August 2020, TZ 5899/2020, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revisionsrekurse werden zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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