OGH 4 Ob 64/20w
Worum es ging: Kann ich vom Nachbarn eine bestimmte Schutzmaßnahme verlangen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Die Klage gegen übermäßige Einwirkungen vom Nachbargrund richtet sich darauf, den Eingriff zu unterlassen. Verlangen Sie Schutzvorkehrungen, dürfen Sie keine bestimmte Einrichtung fordern. Welche Maßnahme er wählt, muss dem Nachbarn überlassen bleiben.
Ob Musiklärm die ortsübliche Nutzung Ihres Grundstücks wesentlich beeinträchtigt, hängt nicht allein von der messbaren Lautstärke ab. Es kommt auch darauf an, wie lästig der Lärm empfunden wird, wobei nicht Ihre besondere Empfindlichkeit zählt, sondern das Empfinden eines durchschnittlichen Bewohners. Wichtig sind dabei vor allem Tonhöhe, Dauer und Eigenart der Geräusche.
Ganz geringfügige Einwirkungen bleiben außer Betracht. Ob die Beeinträchtigung wesentlich ist, wird in erster Linie objektiv beurteilt, also danach, wie sich die Nachbargrundstücke üblicherweise nutzen lassen. Auf die Umstände des einzelnen Falls kommt es dabei besonders an.
Sie können Einwirkungen vom Nachbargrund nur untersagen, wenn zwei Dinge zusammentreffen: Sie müssen das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und zugleich die ortsübliche Nutzung Ihrer Liegenschaft wesentlich beeinträchtigen. Auf die örtlichen Verhältnisse kommt es in beiden Punkten an.
Ob eine Einwirkung wesentlich ist, wird nach einem sachlichen Maßstab beurteilt. Es zählt nicht Ihr persönliches Empfinden, sondern das eines Durchschnittsmenschen in Ihrer Lage. Wichtig ist dabei, wozu das betroffene Grundstück bestimmt ist, etwa zum Wohnen.
Ja. Sie können nicht nur dann klagen, wenn jemand ein Recht an Ihrem Grundstück behauptet, sondern gegen jeden unberechtigten Eingriff. Ob dabei ein Schaden entstanden ist, spielt keine Rolle. Sie können verlangen, dass die Störung aufhört und der frühere Zustand wiederhergestellt wird.
Ein Begehren, in einem bestimmten Haus störenden Lärm zu unterlassen, durch den Ihre Nachtruhe gestört wird, ist ausreichend bestimmt. Messeinheiten wie Dezibel müssen Sie dafür nicht angeben.
Wie ein gerichtliches Unterlassungsgebot genau zu formulieren ist, hängt immer von den Umständen des einzelnen Falls ab. Diese Frage hat daher über Ihren Fall hinaus keine Bedeutung und rechtfertigt in der Regel keine Anrufung des Höchstgerichts.
Wenn dem Urteil wichtige Feststellungen fehlen, ist das kein Verfahrensmangel. Sie müssen das als unrichtige rechtliche Beurteilung geltend machen. Auf den falschen Rechtsmittelgrund gestützt, bleibt die Rüge erfolglos.
Sie können beanstanden, dass die Tatsachenfeststellungen des Gerichts lückenhaft sind. Das gilt aber nur, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Entscheidung wesentlich sind, und nur, wenn diese Punkte nach dem Vorbringen der Parteien und dem Verfahrensverlauf überhaupt zu prüfen waren.
Dass Sie eine Beeinträchtigung durch den Nachbargrund mehrere Jahre lang hingenommen haben, macht diese noch nicht ortsüblich. Sie können sich also auch später noch dagegen wehren, selbst wenn Sie der einzige Nachbar sind, der das tut.
Nein. Weil sich Tiere wie Hühner mit zumutbaren Maßnahmen von Ihrem Grundstück fernhalten lassen, gelten dafür nicht die Regeln über hinzunehmende Einwirkungen vom Nachbargrund. Sie sind durch die Eigentumsfreiheitsklage geschützt, ohne dass es auf Ortsüblichkeit oder Wesentlichkeit des Eingriffs ankommt.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Feldkirch, 26.09.2019, 4 C 385/18h-40
- Landesgericht Feldkirch als Berufungsgericht, 09.12.2019, 1 R 281/19k-45
Zitierte Paragrafen
ABGB § 364 ABGB § 523 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
41 Absätze, 10.403 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
02.07.2020
Geschäftszahl
4Ob64/20w
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon.-Prof. Dr. Brenn, Priv.-Doz. Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J* F*, vertreten durch die Vogl Rechtsanwalt GmbH in Feldkirch, gegen die beklagte Partei R* K*, vertreten durch Dr. Michael Battlogg, Rechtsanwalt in Schruns, wegen Unterlassung, über die ordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Berufungsgericht vom 9. Dezember 2019, GZ 1 R 281/19k-45, womit das Urteil des Bezirksgerichts Feldkirch vom 26. September 2019, GZ 4 C 385/18h-40, in der Hauptsache bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
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