OGH 5 Ob 77/22t
Worum es ging: Darf auch der Verkäufer die Eintragung des Käufers beantragen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja. Einen Grundbuchsantrag stellen darf sowohl die Partei, die durch die begehrte Eintragung ein Recht erhält, als auch jene, die dadurch belastet wird. So kann etwa der Verkäufer die Einverleibung des Eigentums des Käufers beantragen, und auch der von einer Dienstbarkeit Belastete ist antragsberechtigt.
Bis die bewilligte Eintragung tatsächlich vollzogen ist. Bis zu diesem Zeitpunkt können Sie Ihr Gesuch auch noch selbst zurückziehen. Danach ist beides nicht mehr möglich.
Damit Ihr Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof zulässig ist, genügt es nicht, dass eine bedeutsame Rechtsfrage im Raum steht. Die Entscheidung muss von der Beantwortung dieser Frage auch tatsächlich abhängen.
Eine Frage von erheblicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn bloß rein theoretische Fragen gelöst werden sollen. Ihr Rechtsmittel muss also eine Frage betreffen, deren Beantwortung für den Fall tatsächlich etwas ändert.
Sie können Ihren Antrag zurückziehen, solange die bewilligte Eintragung noch nicht tatsächlich durchgeführt ist. Wurde noch gar nichts bewilligt, richtet sich die Zurückziehung nach den allgemeinen Regeln des Verfahrens außer Streitsachen.
Nein. Ist die bewilligte Eintragung einmal vollzogen, können Sie den Antrag nicht mehr zurückziehen. Dafür kommt es weder auf die Zustellung des Bewilligungsbeschlusses noch auf dessen Rechtskraft an. Liegt noch keine bewilligende Entscheidung vor, gelten die allgemeinen Regeln des Außerstreitverfahrens.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 28.01.2022, 47 R 226/21i
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 56 AußStrG § 62 GBG 1955 § 126 GBG 1955 § 76a GBG 1955 § 78 GBG 1955 § 94
Entscheidungstext
31 Absätze, 7.847 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
14.07.2022
Geschäftszahl
5Ob77/22t
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragsteller 1. F* GmbH & Co KG, *, vertreten durch Mag. Michael Raeser, öffentlicher Notar in Wien, 2. T* GmbH, *, 3. P* J*, beide vertreten durch Mag. Holger Hensel, Rechtsanwalt in Wien, 4. Mag. M* R*, wegen Grundbuchshandlungen ob der EZ * KG *, über den Revisionsrekurs der Zweitantragstellerin und des Drittantragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 28. Jänner 2022, AZ 47 R 226/21i, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
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