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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 27.06.2017 · Fall aus Tirol

OGH 5 Ob 66/17t

Worum es ging: Kann die Pflicht zur Brückenerhaltung durch lange Übung entstehen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ja. Die Verpflichtung, eine Brücke zu erhalten, kann eine dauernde Last eines Grundstücks sein. Eine solche Last kann auch dadurch entstehen, dass sie sehr lange Zeit hindurch ausgeübt wurde.

Ja. Im Beschluss über Ihr Grundbuchsgesuch sind alle Gründe anzuführen, die der Bewilligung entgegenstehen. Deshalb kann schon einer dieser Gründe eine erhebliche Rechtsfrage aufwerfen, selbst wenn das Gesuch wegen anderer, unstrittiger Gründe ohnehin abzuweisen ist.

Ja. Weist das Grundbuchsgericht Ihren Antrag ab, muss es alle Gründe anführen, die der Bewilligung entgegenstehen. Wirft einer davon eine grundsätzliche Rechtsfrage auf, können Sie damit zum Obersten Gerichtshof, auch wenn der Antrag wegen der übrigen Gründe ohnehin abzuweisen wäre.

Ja. Wenn der Vertrag Ihr Recht an eine Bedingung knüpft, etwa an die Zahlung des Kaufpreises, muss dem Grundbuchsgericht mit einer Urkunde nachgewiesen werden, dass diese Bedingung eingetreten ist. Eine Quittung über die Zahlung muss dafür beglaubigt sein. Die Vertragsparteien können darauf nicht verzichten.

Nicht immer. Das Gericht muss die weiteren Abweisungsgründe nur dann nennen, wenn Sie den Antrag sinnvoll wiederholen könnten. Ist eine Wiederholung von vornherein aussichtslos, etwa weil der Vertrag ungültig ist, darf die Prüfung unterbleiben.

Nein. Das Grundbuchsgericht darf eine undeutliche Urkunde nicht auslegen und nicht zwischen mehreren möglichen Bedeutungen wählen. Bleiben Zweifel bestehen, wird Ihr Antrag abgewiesen. Erlaubt sind nur ganz unmittelbare logische Schlüsse aus dem Wortlaut.

Hängt eine Eintragung von einer im Vertrag vereinbarten Bedingung ab, müssen Sie dem Grundbuchsgericht mit einer Urkunde nachweisen, dass diese Bedingung eingetreten ist. Die Urkunde muss den Vorschriften für Grundbuchsurkunden entsprechen. Etwas anderes können die Parteien nicht wirksam vereinbaren.

Nein. Verpflichtet Sie eine Vereinbarung mit der Gemeinde, das Grundstück als Hauptwohnsitz oder für den Tourismus zu nutzen, ist das der Sache nach ein Verbot der Nutzung als Zweitwohnsitz. Damit ist keine positive Leistung verbunden, wie sie eine solche dauernde Last verlangt. Verträge der Gemeinde ergänzen die hoheitliche Planung und dürfen nur öffentliche Interessen verfolgen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 62 AußStrG § 71 GBG 1955 § 126 GBG 1955 § 82a GBG 1955 § 95

Entscheidungstext

38 Absätze, 12.982 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

27.06.2017

Geschäftszahl

5Ob66/17t

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragstellerin Gemeinde F*, vertreten durch Dr. Klaus Nuener, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Einverleibung einer Reallast in der EZ * über den Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 26. August 2016, GZ 52 R 54/16x-4, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Landeck vom 9. Juni 2016, TZ 2272/16, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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