Sind pauschale Mahnkosten von zwanzig bis sechzig Euro zulässig?
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Ständige Rechtsprechung seit 2014, zuletzt bestätigt am 19.05.2026 (11 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2014)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Verbandsverfahren. Mahnspesen in einem Kreditvertrag.OGH 7 Ob 111/25m, 25.02.2026
- Hier: Verbandsverfahren zu einer Klausel, die die Weiterverrechnung der "tatsächlichen" Fremdkosten für Eintreibungsmaßnahmen vorsah.OGH 1 Ob 177/24x, 11.11.2025
- Hier: Verbandsverfahren zu Kosten pro zweckentsprechender Mahnung bei verschuldetem Zahlungsverzug.OGH 7 Ob 169/24i, 19.02.2025
- Hier: Verbandsprozess. Die Klausel ist als gröblich benachteiligend anzusehen, weil sie – bei kundenfeindlichster Auslegung und entgegen § 7 Abs 2 PRG – keine Einschränkung auf angemessene bzw tatsächliche Kosten vorsieht.OGH 9 Ob 18/23x, 27.09.2023
- Hier: „Notwendige und zweckentsprechende“ Betreibungskosten ohne Rücksicht auf ein Verhältnis zur betriebenen Hauptforderung.OGH 6 Ob 140/18h, 31.08.2018
Alle 6 Ergänzungen anzeigen
- Nach der hier vorliegenden Klausel ist der Verbraucher auch dann zur Zahlung von Schadenersatz verpflichtet, wenn ihn am Verzug kein Verschulden trifft. Es sind aber auch Fälle denkbar, in denen den Kunden an der Nichtausführung der Abbuchung kein Verschulden trifft. Die Klausel ist daher auch gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB.OGH 9 Ob 31/15x, 21.04.2016
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0129621 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 9 von 11.
- OGH 4 Ob 170/25s, 19.05.2026, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 176/24v, 15.04.2026, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 111/25m, 25.02.2026, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 177/24x, 11.11.2025, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 169/24i, 19.02.2025, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 181/24g, 23.01.2025, Fall aus Wien
- OGH 9 Ob 18/23x, 27.09.2023, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 15/20x, 22.10.2020, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 140/18h, 31.08.2018, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1333 · Gesetzliche Zinsen und weitere Schäden
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja, in maßvoller Höhe. Weil das Einzugsermächtigungsverfahren allen Beteiligten Vorteile bringt, dürfen Ihnen die Mehrkosten für die Nichterteilung einer Einzugsermächtigung mit einer mäßigen Zahlscheingebühr abgegolten werden; das benachteiligt Sie nicht gröblich. Gröblich benachteiligend wäre es dagegen, das Lastschriftverfahren als einzige zulässige Zahlungsart vorzuschreiben.
Wenden Sie ein, die Forderung sei mangels ordentlicher Abrechnung noch nicht fällig, so hilft dieser Einwand nicht mehr, wenn der Abrechnungspflichtige die Mängel der Abrechnung im laufenden Verfahren behebt. Das Gericht kann dann trotzdem zur Zahlung verurteilen.