Wer beweist, dass mein Vermögen nicht aufzuteilen ist?
betrifft Ehegatten, Geschiedene, Unternehmer
Wer behauptet, dass in seinem Eigentum stehende Vermögenswerte von der Aufteilung ausgenommen sind, muss die Voraussetzungen dieser Ausnahme beweisen. Die Beweislast liegt also bei jenem Ehegatten, der sich auf die Ausnahme beruft.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 2015, zuletzt bestätigt am 24.10.2024 (6 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2015)
Behauptet ein Ehegatte, dass in seinem Eigentum stehende Vermögenswerte nach § 82 Abs 1 EheG der Aufteilung entzogen seien, hat er das Vorliegen des Ausnahmetatbestands zu beweisen. (Hier: angeblich seinem Unternehmen zuzuordnendes Bargeld).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Dies gilt auch bei einer nach § 97 Abs 2 EheG vorzunehmenden Kontroll- bzw Parallelrechnung.OGH 1 Ob 95/24p, 24.10.2024
- hier: Die Antragsgegnerin konnte nicht nachweisen, dass die veräußerte Liegenschaft ausschließlich mit ihrem vorehelichen Ersparnissen angeschafft worden war.OGH 1 Ob 2/24m, 08.04.2024
- Hier: Liegenschaften, die zu einem Unternehmen gehören.OGH 1 Ob 112/18d, 30.04.2019
- Hier: Während der Ehe angesammelte Ersparnisse stellen angeblich ein Surrogat für die von einem Ehegatten in die Ehe eingebrachten Sachen dar.OGH 1 Ob 162/18g, 26.09.2018
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0130108 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 6.
- OGH 1 Ob 95/24p, 24.10.2024, Fall aus Salzburg
- OGH 1 Ob 2/24m, 08.04.2024, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 112/18d, 30.04.2019, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
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