Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 5 Ob 132/23g
Worum es ging: Kann ich eine Eintragung bekämpfen, die ich selbst beantragt habe?
Fachgebiete laut RIS: Grundbuchsrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. Gegen einen Grundbuchsbeschluss können Sie sich nur wehren, wenn er Ihnen einen Nachteil bringt; wurde Ihrem Antrag voll entsprochen, fehlt dieser Nachteil. Auch wer durch ein eingetragenes Belastungs- und Veräußerungsverbot begünstigt ist, kann dessen Eintragung nicht bekämpfen. Der Nachteil muss außerdem noch bestehen, wenn über Ihr Rechtsmittel entschieden wird.
Ein Rechtsmittel steht Ihnen nur zu, wenn die Entscheidung in Ihre eigenen geschützten Rechte eingreift. Wer davon nicht betroffen ist, kann sie nicht bekämpfen.
Nein. Dass Ihnen ein Grundbuchsbeschluss zugestellt wurde, gibt Ihnen noch kein Recht, ihn zu bekämpfen. Sie können nur vorgehen, wenn der Beschluss Ihre im Grundbuch eingetragenen Rechte verletzt haben könnte. Ob das tatsächlich zutrifft, wird dann inhaltlich entschieden.
Nein. Die Zustellung eines Gerichtsbeschlusses begründet für Sie keine Rechte, sie setzt allenfalls eine Frist in Gang. Deshalb können Sie die Anordnung der Zustellung nicht mit einem Rechtsmittel bekämpfen. Ohne eigenes Rechtsschutzinteresse gibt es auch in Grundbuchsachen kein Rekursrecht.
Nein. Gegen eine Eintragung im Grundbuch können sich nur jene wehren, deren eingetragene Rechte dadurch belastet, übertragen, beschränkt oder aufgehoben werden. Ein bloß vertraglicher Anspruch, etwa auf Übertragung des Eigentums, reicht dafür nicht aus.
Wenn Sie in Ihrem Rechtsmittel bloß auf Ausführungen in einem anderen Schriftsatz verweisen, ist das Rechtsmittel unzulässig. Jede Rechtsmittelschrift muss für sich allein vollständig sein und kann nicht durch den Verweis auf andere Schriftsätze ersetzt oder ergänzt werden.
Nein. Hebt das Höchstgericht die Zurückweisung Ihres Rekurses auf, darf es nicht anstelle des Gerichts zweiter Instanz inhaltlich über den Rekurs entscheiden. Das wäre ein Verstoß gegen die zwingende Zuständigkeitsordnung, und die Sache geht dorthin zurück.
Hat das Rekursgericht Ihren Rekurs zu Unrecht als unzulässig zurückgewiesen, darf das Höchstgericht die Sache nicht gleich selbst inhaltlich erledigen. Sonst würde eine Instanz übersprungen. Es würde damit über eine Frage entscheiden, für die es unter Umständen gar nicht zuständig wäre.
Ein Rechtsmittel setzt voraus, dass Ihnen die Entscheidung tatsächlich schadet, Sie also Rechtsschutz dagegen brauchen. Wurde etwa das Rechtsmittel der Gegenseite zurückgewiesen, sind Sie dadurch nicht benachteiligt und können dagegen nichts unternehmen.
Es genügt nicht immer, dass die Entscheidung von Ihrem Antrag abweicht. Ihr Rechtsmittel wird trotzdem zurückgewiesen, wenn Ihre Rechtsstellung durch die Entscheidung in Wahrheit nicht verschlechtert wird.
Sie dürfen sich bei der Ausführung einer Revision nicht damit begnügen, auf Ausführungen in einem anderen Schriftsatz zu verweisen, etwa auf Ihre Berufung.
Ja. Kaufen Sie ein Grundstück und wollen es Ihrem bestehenden Grundbuchskörper zuschreiben lassen, kann eine darauf haftende Dienstbarkeit mitübertragen werden. Voraussetzung ist, dass dieselbe Last auf Ihrem Grundbuchskörper bereits im gleichen Rang eingetragen ist.
Nein. Ein Bestandrecht und ein Vorkaufsrecht können nur auf der gesamten Grundbuchseinlage eingetragen werden, nicht nur auf jenem Teil, auf den sich das Recht bezieht. Die Vereinbarung selbst kann auf einen Teil beschränkt sein, die Eintragung erstreckt sich aber auf das Ganze.
Nein. Auch wenn Ihr Recht nur auf einer bestimmten Fläche ausgeübt werden darf, wird es im Grundbuch immer bei der ganzen Liegenschaft eingetragen. Die örtliche Beschränkung betrifft nur die Ausübung, nicht den Umfang der Eintragung.
Die eingetragene Tagebuchzahl sagt in der Regel nur, in welcher Reihenfolge die Eintragungen den Rang haben. Mehr Bedeutung hat sie nicht. Wer auf diese Reihung vertraut, ist dabei geschützt.
Allein danach, wann Ihre Eingabe beim Grundbuchsgericht eingelangt ist. Wer früher einlangt, hat den besseren Rang. Das gilt auch im heutigen elektronisch geführten Grundbuch.
In diesem Verfahren nicht. Die Bereinigung des Grundbuchs von unzulässigen oder gegenstandslosen Eintragungen erfolgt von Amts wegen. Sie können das Gericht nur anregen, tätig zu werden; ein eigenes Antragsrecht und ein Rechtsmittel haben Sie nicht. Daneben kann aber eine Berichtigung in Betracht kommen.
Ja. Wird das belastete Grundstück von einer Liegenschaft abgeschrieben und einer anderen zugeschrieben und Ihr Recht dabei mitübertragen, behält es denselben Rang wie bisher. Gegenüber anderen eingetragenen Rechten stehen Sie also nicht schlechter.
Nein. Wird ein Teil eines Grundstücks abgeschrieben und werden die Lasten mitübertragen, ist keine neue Einlage nötig, wenn das Trennstück einer bestehenden Einlage zugeschrieben werden kann. Diese darf keine oder nur eine gleichrangige und inhaltlich gleiche Belastung tragen. Entscheidend ist, dass sich für die Berechtigten nichts ändert.
Nein. Wird ein Grundstücksteil einem anderen Grundstück zugeschrieben, ist auch dieser Teil mit dem eingetragenen Wegerecht belastet. Am Inhalt des Rechts ändert sich dadurch nichts: Es bleibt auf den beschriebenen Bereich beschränkt.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Hernals, 14.11.2022
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 09.05.2023, 47 R 25/23h
Zitierte Paragrafen
GBG 1955 Art. 11 § 2 GBG 1955 § 131 GBG 1955 § 29 GBG 1955 § 3 GBG 1955 § 9
Entscheidungstext
47 Absätze, 14.425 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
16.04.2024
Geschäftszahl
5Ob132/23g
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchssache des Antragstellers Mag. P*, vertreten durch die Dr. Philipp Pelz Rechtsanwaltsgesellschaft m.b.H. in Wien, wegen Löschung, Ab- und Zuschreibung sowie Mitübertragung von Lasten ob den EZZ * und * KG *, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 9. Mai 2023, AZ 47 R 25/23h, mit dem der Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Hernals vom 14. November 2022, TZ */2022, zurückgewiesen wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
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