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Wer muss einen für das Haus umfunktionierten Kaminanschluss wiederherstellen?

günstig für Antragsteller betrifft Wohnungseigentümer, Mieter, Hausverwaltung
Die Wiederherstellung eines früher einzeln genutzten Kaminanschlusses, der für allgemeine Zwecke des Hauses umgewidmet wurde, betrifft die Liegenschaft als Ganzes. Richtet sich Ihr Antrag nur gegen den einzelnen Wohnungseigentümer, muss dieser die Zustimmung der übrigen Eigentümer einholen und, wenn ihm das nicht gelingt, das Gericht anrufen.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 2016, zuletzt bestätigt am 25.01.2016 (1 Entscheidung).

So hat das Gericht es formuliert (2016)

Auf die Liegenschaft als Gesamtheit bezogene Ansprüche iSd § 4 Abs 3 WEG sind insbesondere auch solche nach § 37 Abs 1 Z 5 MRG iVm § 8 MRG (hier: Wiederherstellung eines für allgemeine Zwecke des Hauses umfunktionierten, früher individuell genutzten Kaminanschlusses). Richtet sich der Antrag nur gegen den Wohnungseigentümer, hat dieser im Fall einer Wiederherstellungsverpflichtung die Zustimmung der anderen Mit‑ und Wohnungseigentümer einzuholen und bei Scheitern seiner Bemühungen einen Antrag bei Gericht (§ 52 Abs 1 Z 2 WEG) zu stellen.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0130567 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Antragsgegner Rücknahme des Aufteilungsantrags

Nein, jedenfalls nicht mit der Wirkung, dass das Verfahren endet. Aus Ihrem Antrag erwächst auch dem anderen ein Recht auf eine gerichtliche Entscheidung. Ziehen Sie zurück, kann er das Verfahren fortsetzen; nur Sie selbst können dann die von Ihnen gewünschte Aufteilung nicht mehr verlangen.

günstig für Antragsgegner Abänderungsantrag im Außerstreitverfahren

Nur eingeschränkt. Ein Abänderungsantrag soll eine falsche Tatsachengrundlage beseitigen, nicht eigene Fehler in der Verfahrensführung reparieren. Sie müssen selbst behaupten und beweisen, dass Sie die neuen Beweismittel ohne Ihr Verschulden nicht schon im Hauptverfahren vorbringen konnten; sonst wird der Antrag zurückgewiesen.

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