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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 25.01.2016 · Fall aus Wien

OGH 5 Ob 262/15p

Worum es ging: Kann ich verhindern, dass noch weitere Beweise aufgenommen werden?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nein. Hält das Gericht zweiter Instanz weitere Erhebungen für nötig, kann das Höchstgericht dem nicht entgegentreten. Es entscheidet auch im Außerstreitverfahren nur über Rechtsfragen und stellt selbst keine Tatsachen fest.

Hat der Vermieter eigenmächtig etwas verändert, etwa einen Kaminanschluss, und wollen Sie den früheren Zustand wiederhergestellt haben, wird darüber im Außerstreitverfahren entschieden. Sie müssen dafür also keine gewöhnliche Klage einbringen.

Allgemeiner Teil des Hauses ist alles, was nicht nur einer einzelnen oder einer begrenzten Zahl von Wohnungen dient. Dazu zählen etwa Trennwände und Decken zwischen den Objekten, Steigleitungen und Abwasserstränge. Eine Außenwand bleibt auch dann allgemeiner Teil, wenn daran ein von Ihnen gemieteter Hof anschließt.

Für die Hauptforderung haften der Wohnungseigentümer und die Eigentümergemeinschaft nebeneinander, sodass Sie sich an beide halten können. Vor Gericht sind sie aber nur lose verbunden, sodass die Regel über die einheitliche Behandlung mehrerer Beteiligter nicht gilt.

Hebt das Höchstgericht in einem wohnrechtlichen Verfahren die Beschlüsse der Vorinstanzen auf und trägt dem Erstgericht auf, die Sache inhaltlich zu behandeln, wird über die Kosten noch nicht abgesprochen. Darüber entscheidet erst jener Beschluss, der die Sache erledigt.

Ansprüche rund um die Abrechnung der Betriebskosten und der Erhaltungsbeiträge betreffen die Liegenschaft als Ganzes. Sie können solche Ansprüche daher auch gegen die Eigentümergemeinschaft geltend machen und nicht nur gegen Ihren Vermieter. Sie haben dabei die Wahl, wen von beiden Sie in Anspruch nehmen.

Die Wiederherstellung eines früher einzeln genutzten Kaminanschlusses, der für allgemeine Zwecke des Hauses umgewidmet wurde, betrifft die Liegenschaft als Ganzes. Richtet sich Ihr Antrag nur gegen den einzelnen Wohnungseigentümer, muss dieser die Zustimmung der übrigen Eigentümer einholen und, wenn ihm das nicht gelingt, das Gericht anrufen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

MRG Art. 9 MRG § 2 MRG § 37 MRG § 6 MRG § 8 WEG 2002 § 16 WEG 2002 § 30 WEG 2002 § 4 WEG 2002 § 52

Entscheidungstext

41 Absätze, 15.555 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.01.2016

Geschäftszahl

5Ob262/15p

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der außerstreitigen Wohnrechtssache der Antragstellerin Mag. M***** L*****, vertreten durch Mag. Georg Morent, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegnerin Mag. N***** N*****, vertreten durch Mag. Simone Maier-Hülle, Rechtsanwältin in Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 5 iVm § 8 MRG, über den Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 16. September 2015, GZ 38 R 115/15s-102, mit dem der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Josefstadt vom 19. Februar 2015, GZ 10 MSch 38/10m-97, aufgehoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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