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Gehört meine Dachterrasse mir, obwohl der Rauchfangkehrer darüber muss?

günstig für Wohnungseigentümer betrifft Wohnungseigentümer, Miteigentümer
Ja. Eine Dachterrasse, die nur von einer bestimmten Wohnung aus zugänglich ist und nur von deren Eigentümer benützt werden kann, gehört zu dieser Wohnung. Sie wird nicht dadurch zum allgemeinen Teil des Hauses, dass der Rauchfangkehrer sie einige Male im Jahr als Zugang zum Kamin benützen muss.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 2012, zuletzt bestätigt am 18.06.2020 (1 Entscheidung).

So hat das Gericht es formuliert (2012)

Ist eine Dachterrasse nur mit einer bestimmten, im Wohnungseigentum stehenden Wohnung verbunden und kann sie daher auch nur vom entsprechenden Wohnungseigentümer benützt werden, ist sie Teil dieses Wohnungseigentumsobjekts. Weder verliert sie diesen Charakter noch wird sie zum allgemeinen Teil des Hauses, weil der Rauchfangkehrer mehrmals (hier: viermal) im Jahr die Terrasse als Zugang für das Kehren eines Fanges benützen muss.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0127972 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Verwalter Abrechnung nach Kauf einer Genossenschaftswohnung

Wurde an einem Objekt einer gemeinnützigen Bauvereinigung nachträglich Wohnungseigentum begründet, gelten manche Regeln des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes weiter. Daraus folgt aber keine Pflicht des Verwalters, den Wohnungseigentümern eine Abrechnung nach diesen Regeln zu legen, wenn die Bauvereinigung nicht mehr Eigentümerin und damit auch nicht mehr Vermieterin ist.

günstig für Verwalter Minderheitsrechte gegen den Hausverwalter

Nein. Als einzelner Wohnungseigentümer können Sie im Außerstreitverfahren nicht sämtliche allgemeinen Pflichten des Verwalters gegen ihn durchsetzen. Der Verweis im Gesetz ist enger zu verstehen, als sein Wortlaut vermuten lässt.

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