OGH 1 Ob 105/17y
Worum es ging: Haftet der Staat für eine falsche Entscheidung bei unklarer Rechtslage?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ist eine gesetzliche Bestimmung nicht ganz eindeutig, bestehen Unklarheiten über die Tragweite des Wortlauts und fehlt eine höchstgerichtliche Rechtsprechung, kommt es auf die Vertretbarkeit an. Entscheidend ist dann, ob die getroffene Entscheidung bei pflichtgemäßer Überlegung vertretbar war.
Nicht jede unrichtige Rechtsauffassung führt zu einem Anspruch gegen den Staat. War die Auffassung immerhin vertretbar, entsteht kein Anspruch, auch wenn eine höhere Stelle sie später nicht teilt. Fragen, bei denen der Behörde ein Spielraum zusteht, werden im nachfolgenden Haftungsverfahren nicht neu geprüft.
Wendet eine Stelle das Recht nach sorgfältiger Überlegung aller Umstände an und ist ihre Auffassung vertretbar, trifft sie kein Verschulden. Die Entscheidung mag rechtswidrig sein, ein Anspruch entsteht daraus trotzdem nicht. Nur eine unvertretbare Rechtsanwendung begründet Ansprüche.
Ja. Wird das Strafverfahren eingestellt oder werden Sie freigesprochen, ist der beschlagnahmte Gegenstand an denjenigen zurückzugeben, gegen den sich die Beschlagnahme gerichtet hat. Anderes gilt nur, wenn wegen des Gegenstands ein eigenes Verfahren über seine Bedenklichkeit eingeleitet wurde.
Ja. Mit dem Freispruch fällt die Rechtfertigung für die Beschlagnahme weg. Sachen, die nicht für verfallen erklärt oder eingezogen wurden, sind Ihnen auszufolgen, wenn Sie darauf schlüssig Ansprüche erheben, und zwar auch dann, wenn andere Personen ebenfalls Ansprüche stellen. Diese müssen ihre Ansprüche vor dem Zivilgericht verfolgen.
Erheben mehrere Geschädigte einander widersprechende Ansprüche oder ist ein einzelner Anspruch zweifelhaft, werden alle auf den Zivilrechtsweg verwiesen und die Sachen bei Gericht hinterlegt. Meldet nur eine Person schlüssig Ansprüche an und ist das Gericht überzeugt, dass die Sachen ihr gehören, bekommt sie diese ausgefolgt. Meldet niemand ein Recht an, werden die Sachen verkauft.
Solange nur ermittelt wird, ordnet die Staatsanwaltschaft die Ausfolgung sichergestellter Gegenstände an. Ist bereits Anklage erhoben und läuft das Hauptverfahren, entscheidet darüber das Gericht.
In der Regel nicht. Wurde ein Ermittlungsverfahren eingestellt und kann die Staatsanwaltschaft es nicht mehr formlos fortführen, dürfen Sie wegen derselben Tat nicht neuerlich verfolgt werden. Möglich bleibt die Fortführung nur in den vom Gesetz eigens vorgesehenen Fällen. Wird trotzdem Anklage erhoben, muss ein Freispruch ergehen.
Ja. Sichergestellte Gegenstände sind grundsätzlich jener Person zurückzugeben, aus deren Verfügungsmacht sie entzogen wurden. Nur wenn diese Person offenkundig überhaupt keine Berechtigung daran hat, darf die Herausgabe verweigert werden. Bloße Zweifel an der Berechtigung genügen dafür nicht.
Grundsätzlich an jene Person, bei der die Sache sichergestellt wurde, auch wenn sie nur Verwahrer war. Anders ist es nur, wenn diese Person offensichtlich nicht zur Innehabung berechtigt war; bloße Zweifel reichen dafür nicht. Melden mehrere Personen Ansprüche an und lässt sich der wahre Berechtigte nicht mit zumutbarem Aufwand ermitteln, kann die Sache bei Gericht hinterlegt werden.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Klagenfurt, 14.03.2016, 22 Cg 48/15y-13
- Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht, 22.03.2017, 5 R 64/16w-18
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1425 StGB § 147 StPO § 106 StPO § 109 StPO § 110 StPO § 113 StPO § 114 StPO § 17 StPO § 190 StPO § 193 StPO § 367 StPO § 69
Entscheidungstext
48 Absätze, 41.501 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
28.06.2017
Geschäftszahl
1Ob105/17y
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei ***** B***** GesmbH, *****, vertreten durch Dr. Peter Wagner, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 14.510 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 22. März 2017, GZ 5 R 64/16w-18, mit dem das Zwischenurteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 14. März 2016, GZ 22 Cg 48/15y-13, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
Text
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