OGH 1 Ob 130/17z
Worum es ging: Bekomme ich meine beschlagnahmten Sachen nach dem Freispruch zurück?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja. Wird das Strafverfahren eingestellt oder werden Sie freigesprochen, ist der beschlagnahmte Gegenstand an denjenigen zurückzugeben, gegen den sich die Beschlagnahme gerichtet hat. Anderes gilt nur, wenn wegen des Gegenstands ein eigenes Verfahren über seine Bedenklichkeit eingeleitet wurde.
Solange nur ermittelt wird, ordnet die Staatsanwaltschaft die Ausfolgung sichergestellter Gegenstände an. Ist bereits Anklage erhoben und läuft das Hauptverfahren, entscheidet darüber das Gericht.
In der Regel nicht. Wurde ein Ermittlungsverfahren eingestellt und kann die Staatsanwaltschaft es nicht mehr formlos fortführen, dürfen Sie wegen derselben Tat nicht neuerlich verfolgt werden. Möglich bleibt die Fortführung nur in den vom Gesetz eigens vorgesehenen Fällen. Wird trotzdem Anklage erhoben, muss ein Freispruch ergehen.
Ja. Sichergestellte Gegenstände sind grundsätzlich jener Person zurückzugeben, aus deren Verfügungsmacht sie entzogen wurden. Nur wenn diese Person offenkundig überhaupt keine Berechtigung daran hat, darf die Herausgabe verweigert werden. Bloße Zweifel an der Berechtigung genügen dafür nicht.
Grundsätzlich an jene Person, bei der die Sache sichergestellt wurde, auch wenn sie nur Verwahrer war. Anders ist es nur, wenn diese Person offensichtlich nicht zur Innehabung berechtigt war; bloße Zweifel reichen dafür nicht. Melden mehrere Personen Ansprüche an und lässt sich der wahre Berechtigte nicht mit zumutbarem Aufwand ermitteln, kann die Sache bei Gericht hinterlegt werden.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz, 22.08.2016, 41 Cg 7/16t-13
- Oberlandesgericht Graz, 27.04.2017, 5 R 148/16y-18
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1425 ABGB § 471 StGB § 223 StPO § 114 StPO § 367 ZPO Art. 41 ZPO § 502 ZPO § 510
Entscheidungstext
28 Absätze, 9.957 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
30.08.2017
Geschäftszahl
1Ob130/17z
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T***** A*****, vertreten durch Dr. Michael Brunner, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 16.942,65 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse 6.787,18 EUR sA), gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Graz vom 27. April 2017, GZ 5 R 148/16y-18, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 22. August 2016, GZ 41 Cg 7/16t-13, teilweise bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
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