Kann die Krankenkasse ihre Kosten vom schuldigen Spital zurückfordern?
günstig für Krankenkasse betrifft Patienten, Krankenanstalten, Sozialversicherungsträger, Ärzte
Ja. Dass die Behandlung in einer über den Landesgesundheitsfonds finanzierten Krankenanstalt unter anderem durch Pauschalbeiträge der Sozialversicherung bezahlt wird, schließt den Rückgriff nicht aus. Der Anspruch des Geschädigten geht daher insoweit auf den Versicherungsträger über. Voraussetzung bleibt, dass die Leistungen gerade wegen des schädigenden Ereignisses zu erbringen waren.
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Rechtsprechung seit 2016, zuletzt bestätigt am 25.07.2023 (2 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (2016)
Die Finanzierung der Behandlung von Versicherten in fondsfinanzierten Krankenanstalten (§ 148 ASVG) ua durch Pauschalbeiträge der Sozialversicherungsträger (§ 447f ASVG) schließt bei Behandlungsfehlern in solchen Krankenanstalten die Anwendung von § 332 Abs 1 ASVG nicht aus.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Zum Fall, in dem kein zu einem Versicherungsfall führendes schädigendes Ereignis vorlag sondern der Sozialversicherungsträger die Leistungen auch unabhängig vom schädigenden Ereignis zu erbringen hätte. Kongruenz verneint.OGH 2 Ob 125/23f, 25.07.2023
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0130974 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
- OGH 2 Ob 125/23f, 25.07.2023, Fall aus Steiermark
- OGH 2 Ob 121/16g, 31.08.2016, Fall aus Vorarlberg
Im Gesetz
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