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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 31.08.2016 · Fall aus Vorarlberg

OGH 2 Ob 121/16g

Worum es ging: Kann jemand vor Gericht bezeugen, was der Gesetzgeber meinte?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nein. Die Verfasser eines Gesetzesentwurfs dürfen nicht als Zeugen darüber vernommen werden, was der Gesetzgeber gewollt hat. Ob eine Vorschrift besteht und wie sie zu verstehen ist, ist kein Thema, über das Beweis aufgenommen wird. Dasselbe gilt etwa für einen Kollektivvertrag.

Verwirft das Berufungsgericht eine Berufung, die auf Nichtigkeit gestützt war, können Sie diesen Beschluss weder mit Revision noch mit Rekurs bekämpfen. Das gilt auch dann, wenn er in das Urteil des Berufungsgerichts aufgenommen wurde.

Ob Ihre Sache vor die ordentlichen Gerichte gehört, richtet sich nach dem Wortlaut Ihres Begehrens und nach dem Sachverhalt, den Sie in der Klage behaupten. Entscheidend ist die Natur des geltend gemachten Anspruchs und vor allem der Grund, auf den Sie ihn stützen. Was die Gegenseite einwendet und ob der Anspruch berechtigt ist, spielt dabei keine Rolle.

Ob Sie Ihren Anspruch bei Gericht geltend machen können, richtet sich danach, welcher Art der Anspruch ist, den Sie erheben. Auf die Beschaffenheit des Rechtsgrunds kommt es dabei nicht an.

Ja. Auch wenn Sie von der Krankenversicherung in eine bestimmte öffentliche Krankenanstalt eingewiesen werden, kommt zwischen Ihnen und dem Träger der Anstalt ein Aufnahmevertrag nach bürgerlichem Recht zustande. Die Einweisung erfolgt nur durch Ausstellung eines Kostenverpflichtungsscheins.

Der Übergang Ihres Anspruchs auf den Sozialversicherungsträger soll zweierlei verhindern: dass Sie denselben Schaden zweimal ersetzt bekommen und dass der Schädiger nur deshalb weniger zahlen muss, weil Sie sozialversichert sind.

Ja. Dass die Behandlung in einer über den Landesgesundheitsfonds finanzierten Krankenanstalt unter anderem durch Pauschalbeiträge der Sozialversicherung bezahlt wird, schließt den Rückgriff nicht aus. Der Anspruch des Geschädigten geht daher insoweit auf den Versicherungsträger über. Voraussetzung bleibt, dass die Leistungen gerade wegen des schädigenden Ereignisses zu erbringen waren.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1313a ASVG § 145 ASVG § 148 ASVG § 332 ASVG § 356 ASVG § 447f ZPO § 508

Entscheidungstext

51 Absätze, 18.431 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

31.08.2016

Geschäftszahl

2Ob121/16g

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé und den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Vorarlberger Gebietskrankenkasse, *****, vertreten durch Thurnher-Wittwer-Pfefferkorn Rechtsanwälte GmbH in Dornbirn, gegen die beklagte Partei V*****gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Michael Brandauer, Rechtsanwalt in Feldkirch, wegen 3.594,66 EUR sA und Feststellung (Streitwert 3.000 EUR), über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Berufungsgericht vom 3. März 2016, GZ 1 R 50/16k-26, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichts Dornbirn vom 14. Dezember 2015, GZ 6 C 350/15v-20, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit 624 EUR bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung (darin 104 EUR Umsatzsteuer) zu ersetzen.

Text

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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