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Dürfen meine Bonusmeilen nach 20 Monaten verfallen?

günstig für Konsument betrifft Konsument, Fluggast, Fluglinie, Kunde
Nein. Eine Bedingung einer Fluglinie, nach der erflogene und auch zugekaufte Prämienmeilen nach zwanzig Monaten verfallen, ist unzulässig, auch wenn eine Verlängerung durch bestimmte Aktivitäten vorgesehen ist. Weil aus der Klausel weder hervorgeht, welche Aktivitäten die Gültigkeit verlängern, noch wo das bekanntgegeben wird, ist sie außerdem unklar.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 2016, zuletzt bestätigt am 27.09.2016 (1 Entscheidung).

So hat das Gericht es formuliert (2016)

Keine Bedenken gegen die auf § 879 Abs 3 ABGB gestützte Unzulässigkeit einer Klausel in AGB einer Fluglinie, nach der – durch Flugleistungen angesammelte gleichermaßen wie zugekaufte – „Prämienmeilen“ nach 20 Monaten verfallen, auch wenn die AGB die Möglichkeit vorsehen, die Gültigkeit durch „qualifizierte Aktivitäten“ zu verlängern. Da aus der Klausel weder hervorgeht, welche Aktivitäten die Gültigkeit erstrecken, noch über welche Kommunikationsmittel die verlängernden Maßnahmen publiziert werden, ist sie zudem intransparent.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0130982 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

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Ja. Erhalten Sie vom Telefonanbieter Gutschriften, etwa für die Entgegennahme bestimmter Anrufe, darf der Vertrag enden, bevor Sie die Gutschrift ganz verbraucht haben. Dass Sie das Restguthaben nicht ausbezahlt bekommen, verstößt weder gegen Ihr Kündigungsrecht noch benachteiligt es Sie grob.

günstig für Unternehmer Rücktritt bei verlängerten Fernabsatzverträgen

Nein. Das Rücktrittsrecht bei im Fernabsatz geschlossenen Verträgen steht Ihnen nur beim erstmaligen Vertragsabschluss zu. Folgt auf einen kostenlosen Zeitraum ein kostenpflichtiger und verlängert sich dieser mangels Kündigung neuerlich, ändert das nichts, sofern der Unternehmer klar und verständlich über die Kostenpflicht informiert hat.

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