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Kann ich mich gegen die Exekution auf zwei Wegen wehren?

günstig für Schuldner betrifft Schuldner, Gläubiger
Als Schuldner haben Sie die Wahl. Sie können mit einer Klage gegen den Anspruch selbst vorgehen oder die Aufhebung der gerichtlichen Sicherung beantragen.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 2016, zuletzt bestätigt am 25.03.2026 (2 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2016)

Es besteht ein Wahlrecht des Schuldners zwischen Oppositionsklage und Aufhebungsantrag.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0131065 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

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Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Gläubiger Einwendungen gegen die Exekution

Nein. Mit einer Klage gegen die Exekution können Sie nur Umstände geltend machen, die nach dem Entstehen des Titels eingetreten sind und den Anspruch beseitigen oder die Fälligkeit hinausschieben. Sie ist kein Mittel, um die rechtskräftige Entscheidung selbst zu bekämpfen.

günstig für Gläubiger Gegenstand der Oppositionsklage

Nur gegen jenen Anspruch, für den die Zwangsvollstreckung bewilligt wurde, und nur solange eine solche Vollstreckung besteht. Wird nur wegen eines Teils des Urteilsbetrags vollstreckt, können Sie sich auch nur gegen diesen Teil wehren.

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