Wer stimmt bei Wohnungseigentum ab: Eigentümer oder Fruchtgenussberechtigter?
günstig für Fruchtgenussberechtigter betrifft Wohnungseigentümer, Fruchtgenussberechtigte, Verwalter
In der Regel der Fruchtgenussberechtigte. Wer das Fruchtgenussrecht an einem Wohnungseigentumsobjekt hat, tritt auch in den Angelegenheiten der Verwaltung an die Stelle des Eigentümers. Er nimmt daher an dessen Stelle an der Willensbildung der Eigentümergemeinschaft teil.
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Rechtsprechung seit 2016, zuletzt bestätigt am 22.11.2016 (1 Entscheidung).
Stichwort des Gerichts (2016)
Der Fruchtgenussberechtigte tritt (auch) in den Angelegenheiten der Verwaltung an die Stelle des Wohnungseigentümers und nimmt daher regelmäßig an dessen Stelle an der Willensbildung in Angelegenheiten der Liegenschaftsverwaltung teil.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0131111 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
- OGH 5 Ob 154/16g, 22.11.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002) § 18 · Rechtsfähigkeit und Vertretung der Eigentümergemeinschaft
- WEG 2002 § 24 · Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft
- WEG 2002 § 28 · Ordentliche Verwaltung
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