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Darf der Tierarzt seine Haftung für die Ankaufsuntersuchung ausschließen?

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Nein, nicht in dieser Form. Der Tierarzt muss das Gutachten über den Gesundheitszustand des Pferdes gewissenhaft erstellen; das ist seine Hauptpflicht. Ein genereller Ausschluss der Haftung für leichte Fahrlässigkeit bei Sach- und Vermögensschäden benachteiligt Sie gröblich und ist unwirksam.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 2017, zuletzt bestätigt am 10.02.2017 (1 Entscheidung).

So hat das Gericht es formuliert (2017)

Grundregel für die Erstellung eines tierärztlichen Gutachtens ist das Gebot der Gewissenhaftigkeit. Hauptpflicht eines Tierarztes im Rahmen der Kaufuntersuchung ist die Erstellung eines Gutachtens über den Gesundheitszustand des Pferdes. Ein genereller Haftungsausschluss für leichte Fahrlässigkeit in Bezug auf Sach- und Vermögensschäden ist eine gröbliche Benachteiligung im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB, speziell dann, wenn der Ausschluss der Haftung die die Tierärztin aus dem Vertrag treffende Hauptpflicht betrifft. Dafür ist keine sachliche Rechtfertigung zu erkennen.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0131251 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Verkäufer Haftung für Fehler bei der Fahrzeugbegutachtung

Nein. Wer die wiederkehrende Begutachtung eines Fahrzeugs vornimmt, erfüllt dabei eine behördliche Aufgabe. War Ihr Vertragspartner selbst nicht zu dieser Begutachtung ermächtigt, wird die prüfende Stelle nicht in seinem Pflichtenkreis tätig. Er haftet Ihnen daher nicht für deren Fehler.

günstig für Verkäufer Nachforschungspflicht des Käufers

Nein, das genügt nicht. Wenn die Rechtslage nicht völlig geklärt ist und Sie sich mit beruhigenden Erklärungen des Verkäufers zufriedengeben, ohne selbst weiter aufzuklären, handeln Sie fahrlässig. Schon die Kenntnis einer ungeklärten Rechtslage genügt für den Vorwurf.

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