OGH 1 Ob 243/16s
Worum es ging: Wann gelten die Geschäftsbedingungen des Unternehmers für mich?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten in der Regel nur, wenn sie ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart wurden. Es genügt, wenn der Unternehmer vor dem Vertragsabschluss erklärt, nur zu seinen Bedingungen abschließen zu wollen, und Sie sich darauf einlassen. Sonst gelten sie nur, wenn für Sie deutlich erkennbar war, dass er nur zu diesen Bedingungen abschließen will, und Sie zumindest die Möglichkeit hatten, sie zu lesen.
Ja, das bleibt Ihnen offen. Mit Ihrer Unterschrift machen Sie zwar den Text zum Inhalt Ihrer Erklärung, auch wenn Sie ihn nicht kannten oder nicht verstanden haben. Sie können die Erklärung aber unter denselben Voraussetzungen wegen Irrtums anfechten wie eine gelesene Urkunde, etwa wenn ungewöhnliche Klauseln enthalten sind oder Sie vom Lesen abgehalten wurden.
Ein genereller Verzicht auf Ersatzansprüche im Voraus wird als anstößig empfunden. In Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird eine so weit gehende Abweichung von den gesetzlichen Regeln nicht hingenommen. Im Zweifel gilt sie nicht als vereinbart oder wird eng ausgelegt.
Bei der Prüfung von Klauseln werden ein Ungleichgewicht der Leistungen und die eingeschränkte Entscheidungsfreiheit gemeinsam gewichtet. Weicht eine Klausel von den gesetzlichen Regeln ab, liegt eine gröbliche Benachteiligung schon dann vor, wenn diese Abweichung unangemessen ist.
Ja, auch in vorformulierten Geschäftsbedingungen darf die Haftung auf Absicht und grobe Fahrlässigkeit beschränkt werden. Für Schäden an der Person gilt das nicht, ebenso wenig für Beschränkungen, die Sie ohne sachlichen Grund erheblich benachteiligen.
Eine Klausel in Geschäftsbedingungen, wonach ein Kreditinstitut für leicht fahrlässig verursachte Schäden nicht haftet, ist unzulässig. Sie bindet Sie daher nicht.
Nein. Wenn Sie als Privatperson einen Wirtschaftstreuhänder beauftragen, wirkt die in dessen Auftragsbedingungen vorgesehene Verkürzung der Verjährungsfrist Ihnen gegenüber nicht. Solche Bestimmungen schränken die Haftung im Verbrauchergeschäft unzulässig ein.
Nein. Eine Klausel in Geschäftsbedingungen, die die Haftung für leichte Fahrlässigkeit umfassend ausschließt und dabei auch die wichtigsten Vertragspflichten erfasst, benachteiligt Sie grob und ist unwirksam. Nur Personenschäden sind von einem solchen Ausschluss ohnehin ausgenommen. Ein Ausschluss gerade bei den Hauptleistungspflichten wird besonders streng beurteilt.
Nein, nicht in dieser Form. Der Tierarzt muss das Gutachten über den Gesundheitszustand des Pferdes gewissenhaft erstellen; das ist seine Hauptpflicht. Ein genereller Ausschluss der Haftung für leichte Fahrlässigkeit bei Sach- und Vermögensschäden benachteiligt Sie gröblich und ist unwirksam.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Ried im Innkreis, 12.04.2016, 4 Cg 39/15b-25
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 03.11.2016, 6 R 127/16p-29
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1295 ABGB § 1299 ABGB § 1489 ABGB § 1502 ABGB § 879 KSchG § 6 KSchG § 9 ZPO § 502 ZPO § 510 ZPO § 52
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
10.02.2017
Geschäftszahl
1Ob243/16s
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. E***** T*****, Deutschland, vertreten durch Mag. Helwig Schuster, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei DI Mag. S***** W*****, vertreten durch Dr. Georg Schwarzmayr-Lindinger, Rechtsanwalt in Altheim, wegen 16.968,53 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 3. November 2016, GZ 6 R 127/16p-29, mit dem das Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 12. April 2016, GZ 4 Cg 39/15b-25, abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
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