OGH 9 ObA 44/17m
Worum es ging: Zählen Überstunden und Prämien bei der Abfertigung mit?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja. Zum Monatsentgelt gehört nicht nur das eigentliche Gehalt, sondern gehören auch alle übrigen regelmäßigen Leistungen – etwa regelmäßig geleistete Überstunden, Zulagen, Prämien, Sonderzahlungen und Gewinnbeteiligungen. Auch Sachbezüge wie die private Nutzung des Firmenautos oder eine Dienstwohnung zählen dazu.
Der Begriff Entgelt ist weit zu verstehen. Dazu gehört jede Leistung, die Sie vom Arbeitgeber dafür bekommen, dass Sie ihm Ihre Arbeitskraft zur Verfügung stellen. Neben Gehalt oder Lohn zählen daher auch alle anderen ordentlichen und außerordentlichen Bezüge einschließlich der Anteile an Sonderzahlungen dazu.
Ja. Zum Entgelt gehört alles, was Sie dafür bekommen, dass Sie Ihre Arbeitskraft zur Verfügung stellen, also auch Sachleistungen wie die private Nutzung eines Dienstwagens. Es kommt nicht auf die Bezeichnung an, sondern darauf, welche Funktion die Leistung tatsächlich hat. Echter Ersatz von Auslagen im Interesse des Arbeitgebers ist dagegen kein Entgelt.
Schwankte Ihr Verdienst im letzten Jahr vor dem Ende des Dienstverhältnisses, wird für die Abfertigung der Monatsdurchschnitt dieses Jahres herangezogen, also ein Zwölftel des gesamten Jahresentgelts. Dabei zählen auch Überstunden, Zulagen, Prämien, Provisionen und Sonderzahlungen mit, wenn sie regelmäßig zum Entgelt gehörten. Dasselbe gilt für die Entschädigung bei einer unberechtigten Entlassung.
Ja. Zu den Rechten, die auch nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses geltend gemacht werden können, gehört der Anspruch auf eine angemessene besondere Vergütung für eine Diensterfindung.
Als Entgelt gilt alles, was Ihnen Ihr Arbeitgeber dafür gibt, dass Sie Ihre Arbeitskraft zur Verfügung stellen. Dazu zählen auch Prämien, etwa für Verbesserungsvorschläge oder Erfindungen. Solche Zahlungen sind daher bei einer Insolvenz mitgesichert.
Ja. Was Sie für eine Erfindung oder eine Verbesserung im Betrieb bekommen, ist ein Teil Ihres Arbeitsentgelts. Es wird aber nicht nach Zeiträumen bemessen.
Ändert der Oberste Gerichtshof die Entscheidung in der Hauptsache, müsste er auch über die Kosten der früheren Instanzen entscheiden. Sind dafür aufwendige Berechnungen nötig, darf er die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts aufheben und diesem auftragen, sie neu zu treffen.
Ja, das ist möglich. Auch eine Vergütung für eine Diensterfindung kann ein Entgeltbestandteil sein, der sich auf die Abfertigung auswirkt. Sie bleibt bei der Berechnung also nicht zwingend außer Betracht.
Ja. Haben Sie regelmäßig Vergütungen für Erfindungen bezogen, obwohl Sie nicht als Erfinder angestellt und auch nicht vorwiegend damit beschäftigt waren, gehören diese Zahlungen zur Grundlage, aus der Ihre Abfertigung berechnet wird.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 30.01.2017, 7 Ra 81/16g-68
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
25.07.2017
Geschäftszahl
9ObA44/17m
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Klaus Oblasser und ADir. Gabriele Svirak als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei DI Dr. M* S*, vertreten durch Dr. Herbert Holzinger, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei B* GmbH, *, vertreten durch Celar Senoner Weber-Wilfert Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 159,95 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 30. Jänner 2017, GZ 7 Ra 81/16g-68, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der außerordentlichen Revision wird Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass die Entscheidung nunmehr zu lauten hat:
„Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei den Betrag von 159,95 EUR samt 9,08 % Zinsen seit 1. 1. 2015 binnen 14 Tagen zu bezahlen.“
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