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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 22.10.2024 · Fall aus Oberösterreich

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 4 Ob 208/23a

Worum es ging: Bekomme ich Ersatz, wenn jemand eine Vorschrift übertreten hat?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ob eine übertretene Vorschrift gerade Ihren Schaden verhindern sollte, ergibt sich aus ihrem Inhalt. Das Gericht muss dazu den Zweck der Vorschrift ermitteln. Was sich die Behörde beim Anordnen eines Verkehrszeichens innerlich gedacht hat, ist dafür ohne Bedeutung.

Ein Unternehmen oder ein Verein haftet für das Verschulden jener Personen, die dort eine leitende Stellung haben und eigenverantwortlich entscheiden dürfen. Deren Fehler werden also der Organisation selbst zugerechnet.

Hat jemand Sie absichtlich geschädigt, wird Ihr Ersatz nicht gekürzt, auch wenn Sie selbst unvorsichtig waren. Die Verantwortung des Schädigers wiegt so schwer, dass Ihre Unachtsamkeit nicht ins Gewicht fällt.

Als Schaden gilt jeder Zustand, der rechtlich als Nachteil zu werten ist. Das ist immer dann der Fall, wenn Ihre Lage rechtlich schlechter ist als vorher.

Ein Verhalten ist auch dann ursächlich für einen Schaden, wenn eine weitere Ursache hinzugetreten ist, mit der man nach allgemeiner Erfahrung rechnen konnte. Sie muss nicht üblich sein, sie darf nur nicht ganz außergewöhnlich sein. Für weitere Folgeschäden genügt es dann, dass das Ereignis überhaupt eine Bedingung war.

Greift ein Dritter in den Ablauf ein, wird der rechtliche Zusammenhang zum ursprünglichen Verhalten nur dann unterbrochen, wenn mit einem solchen Eingriff nach der Lebenserfahrung nicht zu rechnen war. Der Dritte kann auch der Geschädigte selbst sein.

Auch wenn ein Dritter eine Entscheidung trifft, die den Schaden vergrößert, bleibt der Zusammenhang zum ursprünglichen Ereignis bestehen. Unterbrochen wird er nur, wenn mit einem solchen Verhalten nach der Lebenserfahrung nicht zu rechnen war.

Wer eine Schutznorm übertritt, haftet für den dadurch entstandenen Schaden. Dass die Übertretung den Schaden in nachvollziehbarer Weise verursacht hat, wird vermutet.

Das Eingreifen eines Dritten unterbricht den Zusammenhang nur, wenn damit nach der Lebenserfahrung nicht zu rechnen war. Reagiert ein Autofahrer auf ein verkehrswidriges Verhalten zu spät, ist das kein solcher Fall. Der Zusammenhang bleibt bestehen.

Der rechtliche Zusammenhang bleibt auch dann bestehen, wenn eine weitere Ursache hinzukommt, mit der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu rechnen ist oder die zumindest nicht außerhalb der menschlichen Erwartung liegt. Sie muss nicht normal sein, nur nicht ganz außergewöhnlich.

Ob der Zusammenhang zwischen Verhalten und Schaden besteht, wird nach objektiven Maßstäben beurteilt und nicht danach, was der Schädiger persönlich vorhersehen konnte. Auch das absichtliche rechtswidrige Handeln eines Dritten zählt dazu, wenn es nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit lag.

Ja. Bei der Aufteilung der Schuld nach einem Verkehrsunfall zählen vor allem die Größe und die Wahrscheinlichkeit der ausgelösten Gefahr sowie das Gewicht der verletzten Vorschrift für die Sicherheit im Verkehr. Auch der Grad der Unachtsamkeit jedes Beteiligten fließt ein.

Für die Aufteilung der Schuld ist entscheidend, wie schwer Ihr Fehler wiegt. Dazu kommt, wie wichtig jene Verkehrsvorschrift ist, gegen die verstoßen wurde, allgemein und im konkreten Fall. Aus beidem ergibt sich Ihr Anteil am Schaden.

Die Verletzung einer Schutzvorschrift verpflichtet nur insoweit zum Ersatz, als der Schaden gerade jenes Gut betrifft, das die Vorschrift schützen soll. Schäden, die außerhalb dieses Schutzzwecks liegen, sind nicht zu ersetzen.

Schutzgesetze sind Vorschriften, die eine Gefährdung schon im Vorhinein verbieten. Sie sollen die Mitglieder eines bestimmten Personenkreises davor schützen, dass ihre Rechtsgüter verletzt werden.

Ob Sie den Verdienstentgang wegen einer Verletzung Ihrer Pflicht, den Schaden gering zu halten, nur für einen kürzeren Zeitraum ersetzt bekommen, betrifft nicht den Grund Ihres Anspruchs. Diese Frage wird der Höhe des Anspruchs zugeordnet.

Verstößt das Gericht mit einem Zwischenurteil gegen das Verfahrensrecht, müssen Sie das ausdrücklich rügen. Nur dann wird der Verstoß bei der Überprüfung beachtet. Von Amts wegen nimmt das Gericht darauf keine Rücksicht.

Ein Urteil, das den Grund eines Schadenersatzanspruchs bejaht, setzt voraus, dass tatsächlich irgendein Schaden entstanden ist. Die bloße Möglichkeit, dass ein Schaden eintreten könnte, reicht dafür nicht aus.

Ein Zwischenurteil über den Grund einzelner Teilansprüche ist nur zulässig, wenn für diese Teile alle anspruchsbegründenden und alle anspruchsvernichtenden Umstände geprüft wurden. Dazu gehören neben Rechtswidrigkeit und Verschulden auch der Zusammenhang mit einer feststehenden Schadensfolge.

Werden mehrere Ansprüche in einer Klage geltend gemacht, darf schon dann über den Grund entschieden werden, wenn auch nur ein Teilanspruch mit irgendeinem Betrag zu Recht besteht. Voraussetzung ist, dass die anspruchsbegründenden Umstände auch für die übrigen Teilansprüche vorliegen.

Setzt sich ein eingeklagter Gesamtbetrag aus einer großen Zahl einzelner Schäden und Kosten zusammen, kann das Gericht vorab über den Grund des Anspruchs entscheiden. Es muss dafür nicht prüfen, ob jede einzelne Position zu Recht besteht.

Ja, wenn das nicht offenkundig ist. Ein Verfahrensfehler des Berufungsgerichts hilft Ihnen nur, wenn er überhaupt geeignet war, zu einer unrichtigen Entscheidung zu führen. Diese Bedeutung müssen Sie in Ihrem Rechtsmittel aufzeigen; das gilt auch im Verfahren außer Streitsachen.

Nein. Eine mangelhafte oder unzureichende Beweiswürdigung können Sie beim Obersten Gerichtshof nicht bekämpfen. Ein Fehler liegt nur vor, wenn sich das Berufungsgericht mit Ihren Einwänden gegen die Beweise überhaupt nicht oder nur mit einer Scheinbegründung befasst hat.

Sie dürfen sich bei der Ausführung einer Revision nicht damit begnügen, auf Ausführungen in einem anderen Schriftsatz zu verweisen, etwa auf Ihre Berufung.

In der Regel nicht. Wie schwer ein Verschulden wiegt und in welchem Ausmaß Sie ein Mitverschulden trifft, hängt so stark vom Einzelfall ab, dass darin keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt. Nur bei einer krassen Fehlbeurteilung greift der Oberste Gerichtshof ein.

Wenn das schädigende Ereignis nach allgemeiner Lebenserfahrung für den Schaden gleichgültig war und nur durch eine außergewöhnliche Verkettung von Umständen dazu beigetragen hat. Für solche atypischen Folgen muss der Schädiger nicht einstehen. War die Möglichkeit des Schadens dagegen nicht so weit entfernt, dass vernünftigerweise niemand damit rechnen musste, wird gehaftet.

Bleiben Sie im Betrieb tätig, obwohl Ihr Lohn nicht gezahlt wird, und versuchen Sie gar nicht ernstlich, das Geld hereinzubringen, spricht das dafür, dass Sie Ihre offenen Ansprüche später beim Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds geltend machen wollten. Vereinbarungen und Verhaltensweisen, die das Finanzierungsrisiko des Arbeitgebers auf den Fonds verlagern, sind nichtig. Das gilt auch dann, wenn Sie das nicht angestrebt, sondern nur in Kauf genommen haben.

Ein Fehler im Verfahren führt nur dann dazu, dass das Urteil aufgehoben wird, wenn er für die Entscheidung wesentlich war. Er muss sich also auf das Ergebnis auswirken haben können.

Wer als Organ eines Vereins gegenüber Dritten rechtswidrig handelt, kann dafür auch persönlich haften. Dazu zählt insbesondere die Verletzung der Ehre eines anderen. Ein Obmann, der dem Leitungsorgan angehört und mitentscheidet, gilt dabei als unmittelbar Beteiligter, wenn er nicht das Gegenteil vorbringt und glaubhaft macht.

Zum Grund eines Anspruchs zählen alle Tatsachen, aus denen er abgeleitet wird, und auch alle Einwendungen, die sein Bestehen berühren. Entscheidet das Gericht vorab nur über den Grund, ist das alles bereits mit erledigt.

Ob ein Zwischenurteil formal richtig zustande kam, können Sie meist nur rügen, indem Sie einen Verfahrensfehler geltend machen. Etwas anderes gilt, wenn wichtige Feststellungen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung Ihres Anspruchs nötig sind. Diese Frage kann das Höchstgericht in jedem Fall überprüfen.

Das Verbot, geschützte wildlebende Tiere zu töten, schützt nicht nur die Natur an sich. Weil der Schutz solcher Arten der öffentlichen Hand erheblichen finanziellen Aufwand verursacht, schützt das Verbot auch die finanziellen Interessen derer, die diesen Aufwand getragen haben. Diese können daher Ersatz verlangen, etwa die Betreibergesellschaft eines Nationalparks.

Der gewerberechtliche Geschäftsführer muss dafür sorgen, dass der Betrieb nur das macht, wofür er eine Berechtigung hat. Diese Pflicht dient dem Schutz der Kunden vor Schäden durch fehlende Fachkenntnis. Er haftet Ihnen deshalb zwar nicht dafür, dass der Vertrag ordentlich erfüllt wird, wohl aber dafür, dass die gewerblichen Vorschriften eingehalten werden.

Ein Geschäftsführer haftet Ihnen persönlich in drei Fällen. Erstens, wenn die verletzte Schutzvorschrift ihn persönlich verpflichtet und auch Sie als Dritten schützen soll. Zweitens, wenn er absolut geschützte Güter wie Leben, Gesundheit oder Eigentum verletzt. Drittens, wenn er Sie absichtlich und sittenwidrig schädigt.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1293 ABGB § 1294 ABGB § 1302 ABGB § 1304 ABGB § 1311 ABGB § 878 ABGB § 891 ASVG § 67 StGB § 180 StGB § 181 StGB § 84 UGB § 161

Entscheidungstext

133 Absätze, 44.046 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

22.10.2024

Geschäftszahl

4Ob208/23a

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, die Hofrätinnen Mag. Istjan, LL.M., und Mag. Waldstätten und den Hofrat Dr. Stiefsohn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei * GmbH, *, vertreten durch die Emberger Molzbichler Rechtsanwälte GmbH in Wien, sowie der Nebenintervenientin auf Seiten der klagenden Partei * GmbH & Co KG, *, vertreten durch die E+H Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. * GmbH, *, vertreten durch die Neubauer & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, 2. *, und 3. * GmbH, *, beide vertreten durch die Niederhuber & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 2.842.417,47 EUR sA und Feststellung (Streitwert 2.000.000 EUR) über die außerordentlichen Revisionen der klagenden Partei, der erstbeklagten Partei sowie der zweit- und drittbeklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 23. August 2023, GZ 6 R 82/23f-54, mit dem es das Teil- und Zwischenurteil des Landesgerichts Wels vom 6. März 2023, GZ 5 Cg 113/17t-47, abgeändert hat, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Den Revisionen wird Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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