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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 19.12.2019 · Fall aus Wien

OGH 6 Ob 186/19z

Worum es ging: Kann ich nach der Verteilung noch Geld von einem anderen zurückfordern?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ja, das ist möglich. Der Beschluss über die Verteilung des Erlöses entscheidet nur darüber, wem daraus ein Betrag zugewiesen wird. Eine Klage auf Herausgabe gegen den, der dadurch bereichert ist, hat einen anderen Gegenstand und wird durch die Rechtskraft dieses Beschlusses nicht verhindert.

Nein. Der Beschluss über die Verteilung des Versteigerungserlöses ist nur für die Aufteilung des Geldes verbindlich. Ob Ihre Forderung überhaupt besteht, ist damit nicht rechtskräftig entschieden. Das gilt besonders, wenn Ihre Forderung nur aus formalen Gründen unberücksichtigt geblieben ist.

Nur dann, wenn die Entscheidung von Tatsachen abhängt, die in der Verhandlung behauptet wurden und strittig geblieben sind. Geht es bloß um Rechtsfragen, muss das Gericht selbst entscheiden und darf Sie nicht auf einen eigenen Prozess verweisen.

Ja, aber nur in engen Grenzen. Sie können den zu Unrecht Begünstigten klagen, wenn Sie Ihren Anspruch auf einen Umstand stützen, über den im Verteilungsbeschluss nicht entschieden wurde. Geht es dagegen um etwas, worüber bereits entschieden wurde, steht die Rechtskraft des Beschlusses entgegen.

Gerichte müssen von sich aus darauf achten, ob eine Frage schon rechtskräftig entschieden ist. Entscheidungen, die dagegen verstoßen, sind aufzuheben. In der neuen Entscheidung ist das Gericht an die bereits entschiedene Vorfrage gebunden.

Wurden Sie als gesicherter Gläubiger bei der Verteilung des Versteigerungserlöses nicht berücksichtigt, weil Sie Ihre Forderung nicht ordnungsgemäß angemeldet haben, verlieren Sie nur die Teilnahme an dieser Verteilung. Ihr Anspruch selbst bleibt bestehen. Sie können ihn gegen jene gerichtlich geltend machen, die dadurch zu Unrecht mehr bekommen haben.

Gerichte müssen in jeder Lage des Verfahrens von sich aus beachten, dass über eine Frage bereits rechtskräftig entschieden wurde. Das gilt auch für die Rechtsmittelgerichte, wenn die Entscheidung erst während des Rechtsmittelverfahrens rechtskräftig wird. Ein Verstoß dagegen macht die Entscheidung nichtig.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1041 ABGB § 1101 EO § 210 EO § 213 EO § 215 EO § 216 EO § 231 EO § 258 EO § 286 ZPO § 528

Entscheidungstext

45 Absätze, 23.120 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

19.12.2019

Geschäftszahl

6Ob186/19z

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek, Dr. Nowotny sowie die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei U***** AG, *****, vertreten durch Dr. Reinhard Zimmermann, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei C*****stift *****, vertreten durch Lachinger Rechtsanwälte OG in Korneuburg, wegen 31.953,60 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 18. Juni 2019, GZ 15 R 62/19a-13, mit dem das Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 27. Februar 2019, GZ 2 Cg 89/18s-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin ist schuldig, der beklagten Partei die mit 2.040,48 EUR (darin 340,08 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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