Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 4 Ob 129/25m
Worum es ging: Warum lehnt das Höchstgericht meinen Wettbewerbsfall als Einzelfall ab?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ob im konkreten Fall eine Wiederholung droht oder ob zwei Kennzeichen verwechselbar sind, hängt ganz von den Umständen ab. Solche Fragen haben über Ihren Fall hinaus keine Bedeutung. Der Oberste Gerichtshof nimmt sie deshalb in der Regel nicht auf.
Ein Wort beschreibt eine Ware nur dann, wenn die angesprochenen Kreise den Hinweis auf Herstellung, Beschaffenheit oder Bestimmung allgemein und ohne besondere Denkarbeit erfassen können. Braucht es dafür besondere Schlussfolgerungen oder handelt es sich nur um eine Andeutung von Eigenschaften, darf das Zeichen eingetragen werden.
Deutet ein Zeichen eine bestimmte Beschaffenheit nur an, liegt noch keine beschreibende Angabe vor. Von einer solchen spricht man erst, wenn der ausschließlich beschreibende Charakter für die angesprochenen Kreise allgemein, zwanglos und ohne besondere Gedankenschritte erkennbar ist.
Nur bei einer krassen Fehlbeurteilung. Wie die angesprochenen Kunden eine Werbeaussage verstehen und ob sie deshalb zur Irreführung geeignet ist, hängt vom einzelnen Fall ab. Der Oberste Gerichtshof greift erst ein, wenn die Beurteilung im Interesse der Rechtssicherheit korrigiert werden muss.
Bei einer neu geschaffenen Wortkombination hängt der Schutz davon ab, ob die beteiligten Kreise ihren Sinn zwanglos und ohne komplizierte Schlussfolgerungen erschließen können. Verstehen sie die Wortkombination als beschreibenden Hinweis auf die Art der Tätigkeit des Unternehmens, ist sie nicht schutzfähig. Zu diesen Kreisen können auch bloß bestimmte Fachkreise zählen.
Die besondere Bezeichnung eines Unternehmens ist nur geschützt, wenn sie Unterscheidungskraft hat, also etwas Besonderes und Individuelles an sich hat, das ihren Träger von anderen unterscheidet. Rein beschreibende Angaben sind ohne Verkehrsgeltung nicht schutzfähig; das sind Zeichen, deren Sinn zwanglos erschlossen und als Hinweis auf die Art der Tätigkeit verstanden wird. Eine ungewöhnliche, originelle und eigentümliche Bezeichnung ist dagegen schutzfähig.
In der Regel nicht. Ob ein Firmenschlagwort oder eine Marke unterscheidungskräftig ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Nur bei einer groben Fehlbeurteilung befasst sich das Höchstgericht damit.
Zusammengesetzte Marken wie Werbeslogans sind nur dann als bloß beschreibend vom Schutz ausgeschlossen, wenn der Satz oder Satzteil ausschließlich eine Aussage über die Ware oder Leistung selbst enthält und diese beschreibt.
Bei Wortmarken wird der normale Wortsinn herangezogen, wie er sich etwa aus Wörterbüchern ergibt. Dass ein Wort mehrere Bedeutungen hat, genügt für sich allein nicht, um den beschreibenden Charakter zu verneinen. Es reicht, wenn eine der Bedeutungen beschreibend ist.
Wird ein europäisches Patent im Ausland für nichtig erklärt, wirkt das nur für den Staat, dessen Gericht entschieden hat, und erfasst den inländischen Teil des Patents nicht. Die Gründe einer solchen Entscheidung können aber im inländischen Eilverfahren herangezogen werden, um Nichtigkeitsgründe glaubhaft zu machen.
Die einzelnen Gründe, aus denen eine Marke nicht eingetragen wird, sind gesondert zu prüfen. Unterscheidungskraft fehlt einer Marke aber jedenfalls dann, wenn die maßgebenden Kreise sie als Information über die Art der Waren oder Leistungen verstehen und nicht als Hinweis auf deren Herkunft. Eine beschreibende Marke ist deshalb auch nicht unterscheidungskräftig; die beiden Gründe überschneiden sich insoweit.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Rekursgericht, 12.06.2025, 33 R 25/25a-4
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
25.11.2025
Geschäftszahl
4Ob129/25m
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Istjan, LL.M., Mag. Waldstätten, Mag. Böhm und Dr. Gusenleitner-Helm in der Markenrechtssache der Antragstellerin * GmbH, *, vertreten durch die Metzler Rechtsanwälte GmbH in Linz, wegen Eintragung einer Individualmarke, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 12. Juni 2025, GZ 33 R 25/25a-4, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
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