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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 22.10.2024 · Fall aus Wien

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 4 Ob 148/24d

Worum es ging: Kann ein falsch geschriebener Name im Verfahren berichtigt werden?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Auch im Verfahren außer Streitsachen kann die Bezeichnung einer Partei richtiggestellt werden. Weil es dort keine eigene Regelung gibt, gelten dafür sinngemäß die Vorschriften des Zivilprozesses.

Ob ein Zeichen für bestimmte Waren oder Leistungen allgemein gebräuchlich ist, beurteilt das Gericht selbst als Rechtsfrage. Voraussetzung ist, dass dafür die allgemeine Lebenserfahrung oder das Fachwissen der Richterin oder des Richters ausreicht.

Ein Wort beschreibt eine Ware nur dann, wenn die angesprochenen Kreise den Hinweis auf Herstellung, Beschaffenheit oder Bestimmung allgemein und ohne besondere Denkarbeit erfassen können. Braucht es dafür besondere Schlussfolgerungen oder handelt es sich nur um eine Andeutung von Eigenschaften, darf das Zeichen eingetragen werden.

Unterscheidungskraft haben bei Wortmarken grundsätzlich nur frei erfundene Wörter oder solche Wörter, die zwar allgemein gebräuchlich sind, mit der Ware aber in keinem Zusammenhang stehen. Entscheidend ist, ob die Wörter im Verkehr als Phantasiebezeichnung aufgefasst werden.

Nein, in aller Regel nicht. Bestandteile, die nur beschreiben oder sonst schwach sind, prägen den Gesamteindruck wenig; deshalb genügen schon kleine Unterschiede in den übrigen Teilen, damit keine Verwechslungsgefahr besteht. Die buchstabengetreue Übernahme durch einen Mitbewerber bleibt aber unzulässig.

Besteht ein Zeichen aus Wort und Bild, ist für den Gesamteindruck in der Regel der Wortbestandteil maßgebend. Der Geschäftsverkehr orientiert sich meist an diesem Kennwort und behält vor allem es im Gedächtnis, sofern es unterscheidungskräftig ist.

Ob eine Marke unterscheidungskräftig ist, richtet sich danach, wie die angesprochenen Kreise sie auffassen. Entscheidend ist, ob sie im Geschäftsverkehr als Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen verstanden werden kann. Zu diesen Kreisen zählen alle möglichen Abnehmer, also insbesondere auch die Verbraucher.

Deutet ein Zeichen eine bestimmte Beschaffenheit nur an, liegt noch keine beschreibende Angabe vor. Von einer solchen spricht man erst, wenn der ausschließlich beschreibende Charakter für die angesprochenen Kreise allgemein, zwanglos und ohne besondere Gedankenschritte erkennbar ist.

Bei einer neu geschaffenen Wortkombination hängt der Schutz davon ab, ob die beteiligten Kreise ihren Sinn zwanglos und ohne komplizierte Schlussfolgerungen erschließen können. Verstehen sie die Wortkombination als beschreibenden Hinweis auf die Art der Tätigkeit des Unternehmens, ist sie nicht schutzfähig. Zu diesen Kreisen können auch bloß bestimmte Fachkreise zählen.

Die Hauptaufgabe einer Marke ist es, dem Verbraucher die Herkunft einer Ware oder Leistung zu garantieren, damit er sie ohne Verwechslungsgefahr von anderen unterscheiden kann. Zeichen, die mit dem Erscheinungsbild der Ware verschmelzen, werden nicht zwingend als Hinweis auf die Herkunft verstanden. Eine Verwechslungsgefahr entsteht nur, wenn das geschützte Zeichen als Herkunftshinweis verwendet wird.

Im Außerstreitverfahren sind die Gründe, mit denen Sie eine Entscheidung des zweiten Gerichts bekämpfen können, abschließend aufgezählt. Dazu zählt auch, dass Sie nicht gehört wurden. Dieser Grund führt aber nur dann zur Aufhebung, wenn er sich zu Ihrem Nachteil ausgewirkt haben könnte.

Auch wenn Sie ausdrücklich eine mündliche Verhandlung über Ihr Rechtsmittel beantragen, muss das Gericht sie nicht durchführen. Ob eine solche Verhandlung nötig ist, entscheidet das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen. Das gilt selbst dann, wenn in erster Instanz eine mündliche Verhandlung zwingend war.

In der Regel nicht. Ob ein Firmenschlagwort oder eine Marke unterscheidungskräftig ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Nur bei einer groben Fehlbeurteilung befasst sich das Höchstgericht damit.

Zusammengesetzte Marken wie Werbeslogans sind nur dann als bloß beschreibend vom Schutz ausgeschlossen, wenn der Satz oder Satzteil ausschließlich eine Aussage über die Ware oder Leistung selbst enthält und diese beschreibt.

Wird ein europäisches Patent im Ausland für nichtig erklärt, wirkt das nur für den Staat, dessen Gericht entschieden hat, und erfasst den inländischen Teil des Patents nicht. Die Gründe einer solchen Entscheidung können aber im inländischen Eilverfahren herangezogen werden, um Nichtigkeitsgründe glaubhaft zu machen.

Eine Marke ist nur schutzfähig, wenn sie Ihre Ware oder Leistung ohne Verwechslungsgefahr von jener anderer Anbieter unterscheidbar macht. Beschreibt das Zeichen bloß Beschaffenheit oder Bestimmung der Ware, sehen die Kunden darin keinen Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen. Dann fehlt die Unterscheidungskraft und die Marke kann ihre Aufgabe nicht erfüllen.

Die einzelnen Gründe, aus denen eine Marke nicht eingetragen wird, sind gesondert zu prüfen. Unterscheidungskraft fehlt einer Marke aber jedenfalls dann, wenn die maßgebenden Kreise sie als Information über die Art der Waren oder Leistungen verstehen und nicht als Hinweis auf deren Herkunft. Eine beschreibende Marke ist deshalb auch nicht unterscheidungskräftig; die beiden Gründe überschneiden sich insoweit.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 52 AußStrG § 62 AußStrG § 66

Entscheidungstext

43 Absätze, 9.857 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

22.10.2024

Geschäftszahl

4Ob148/24d

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, die Hofrätinnen Mag. Istjan, LL.M., und Mag. Waldstätten und den Hofrat Dr. Stiefsohn als weitere Richter in der Markenrechtssache der Antragstellerin * GmbH, *, vertreten durch die Metzler & Partner Rechtsanwälte GmbH in Linz, wegen Eintragung einer Individualmarke, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 17. Juni 2024, GZ 33 R 25/24z-4, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

I. Die Bezeichnung der Antragstellerin wird von * GmbH, *, berichtigt auf * GmbH, *.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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