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Muss ich auch kleine Geschenke der Eltern offenlegen?

günstig für Pflichtteilsberechtigter betrifft Pflichtteilsberechtigte, Erben, Beschenkte
Die Auskunftspflicht erfasst jedenfalls alle Schenkungen, die dem Nachlass hinzuzurechnen sind. In Zweifelsfällen darf nicht der Befragte selbst entscheiden, ob eine Hinzurechnung zu erfolgen hat. Keine Auskunft ist über Geschenke geringen Werts zu geben, wie sie zwischen Eltern und Kindern aus dem laufenden Einkommen üblich sind.

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Ständige Rechtsprechung seit 2020, zuletzt bestätigt am 26.02.2026 (4 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2020)

Der Auskunftsanspruch erfasst jedenfalls alle Schenkungen, die nach § 783 ABGB hinzuzurechnen sind. Der Zweck der Norm schließt es dabei aus, dass der Belangte in zweifelhaften Fällen – etwa in der Frage, ob eine sittliche Pflicht iSd § 784 ABGB bestand – selbst entscheidet, ob eine Hinzurechnung zu erfolgen hat oder nicht. Eine Auskunftspflicht besteht hingegen nicht, wenn eine Hinzurechnung von vornherein ausgeschlossen werden kann. Das ist im gegebenen Zusammenhang der Fall, wenn Schenkungen geringen Werts – wie zwischen Eltern und Kindern üblich – aus den laufenden Einkünften gemacht werden.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0133355 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

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