Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 2 Ob 223/25w
Worum es ging: Ist Geld für eine Wohnung oder die Wohnung selbst geschenkt?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wird Ihnen Geld geschenkt, damit Sie damit etwas Bestimmtes kaufen, kommt es darauf an, was die Beteiligten gewollt haben. Zu prüfen ist, ob Ihnen das Geld selbst zugewendet werden sollte oder erst die Sache, die damit gekauft wird.
Bestreitet der Unterhaltspflichtige seinen Lebensstil auch aus dem Vermögen selbst, muss er den Berechtigten daran angemessen teilhaben lassen. Der Kaufpreis aus dem Verkauf einer Liegenschaft ist kein Ertrag, sondern der Gegenwert der Sache und damit Vermögen.
Wer Auskunft über Schenkungen verlangt, muss Umstände behaupten und beweisen, die auf solche Zuwendungen schließen lassen. Richtet sich das Verlangen gegen jemanden aus dem engeren Familienkreis, sind an diese Anhaltspunkte keine hohen Anforderungen zu stellen. Steht schon fest, dass diese Person Schenkungen erhalten hat, spricht das bereits dafür, dass es noch weitere gab.
Die Auskunftspflicht erfasst jedenfalls alle Schenkungen, die dem Nachlass hinzuzurechnen sind. In Zweifelsfällen darf nicht der Befragte selbst entscheiden, ob eine Hinzurechnung zu erfolgen hat. Keine Auskunft ist über Geschenke geringen Werts zu geben, wie sie zwischen Eltern und Kindern aus dem laufenden Einkommen üblich sind.
Ja. Wer die Hinzurechnung von Schenkungen verlangen kann, hat einen Auskunftsanspruch gegen Verlassenschaft, Erben und Beschenkte. Sie sollen Gegenstand und Zeitpunkt der Schenkung erfahren, um Ihren Pflichtteil beziffern oder wenigstens abschätzen zu können; bei Geldschenkungen ist der Betrag zu nennen. Den Wert geschenkter Sachen müssen Sie selbst einschätzen.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien, 31.10.2024, 72 Cg 9/24h-17
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 25.07.2025, 11 R 11/25f-24
Zitierte Paragrafen
ABGB § 781 ABGB § 784 ABGB § 786 ABGB § 788 ZPO Art. 41 ZPO § 267 ZPO § 50 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
42 Absätze, 13.248 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
26.02.2026
Geschäftszahl
2Ob223/25w
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D*, vertreten durch Dr. Helene Klaar Dr. Norbert Marschall Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagte Partei G*, vertreten durch Mondl Rechtsanwälte OG in Wien, wegen Stufenklage nach Art XLII EGZPO sowie Zahlung von 50.000 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 25. Juli 2025, GZ 11 R 11/25f-24, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Teilurteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 31. Oktober 2024, GZ 72 Cg 9/24h-17, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
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