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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · Fassung ab 01.01.2017

ABGB § 786

Auskunftsanspruch § 786. Wer berechtigt ist, die Hinzurechnung bestimmter Schenkungen zu verlangen, hat in Bezug auf diese einen Auskunftsanspruch gegen die Verlassenschaft, die Erben und den Geschenknehmer.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Wer Auskunft über Schenkungen verlangt, muss Umstände behaupten und beweisen, die auf solche Zuwendungen schließen lassen. Richtet sich das Verlangen gegen jemanden aus dem engeren Familienkreis, sind an diese Anhaltspunkte keine hohen Anforderungen zu stellen. Steht schon fest, dass diese Person Schenkungen erhalten hat, spricht das bereits dafür, dass es noch weitere gab.

Die Auskunftspflicht erfasst jedenfalls alle Schenkungen, die dem Nachlass hinzuzurechnen sind. In Zweifelsfällen darf nicht der Befragte selbst entscheiden, ob eine Hinzurechnung zu erfolgen hat. Keine Auskunft ist über Geschenke geringen Werts zu geben, wie sie zwischen Eltern und Kindern aus dem laufenden Einkommen üblich sind.

Ja. Wer die Hinzurechnung von Schenkungen verlangen kann, hat einen Auskunftsanspruch gegen Verlassenschaft, Erben und Beschenkte. Sie sollen Gegenstand und Zeitpunkt der Schenkung erfahren, um Ihren Pflichtteil beziffern oder wenigstens abschätzen zu können; bei Geldschenkungen ist der Betrag zu nennen. Den Wert geschenkter Sachen müssen Sie selbst einschätzen.

Die Verpflichtung, Rechnung zu legen, ist erfüllt, sobald eine äußerlich vollständige Abrechnung vorliegt. Dass sie auch inhaltlich vollständig und wahr ist, können Sie mit Zwangsmitteln nicht durchsetzen; möglich bleibt eine eigene Klage auf Ableistung eines Eides. Ansonsten bleiben Ihnen nur Ansprüche auf Schadenersatz.

Die Abrechnung soll den Berechtigten in die Lage versetzen, seine Ansprüche gegen den Abrechnungspflichtigen und allenfalls gegen Dritte zu erkennen und geltend zu machen. Damit dieser Zweck erreicht wird, darf der Umfang der Abrechnung nicht zu eng gefasst werden. Er richtet sich nach der Art des Geschäfts und danach, was im Verkehr üblich ist.

Wie umfangreich eine Rechnungslegung sein muss, ist nicht immer gleich, sondern richtet sich nach ihrem Zweck. Das gilt auch für die Frage, ob die Belege vorzulegen sind. Darüber ist bereits im Prozess zu entscheiden.

Ja, unter bestimmten Voraussetzungen. Rechnungslegung können Sie von jemandem verlangen, der Ihnen schon aus anderen Gründen Auskunft schuldet, wenn Sie Ihre Forderung sonst nur mit erheblichen Schwierigkeiten beziffern könnten. Die Auskunft muss dem anderen nach redlicher Übung zumutbar sein und darf nicht weiter gehen als nötig.

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