Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 9 Ob 127/25d
Worum es ging: Wie sicher muss ich beweisen, dass Untätigkeit den Schaden verursachte?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Weniger sicher als sonst. Es genügt, dass überwiegende Gründe dafür sprechen, dass der Schaden auf das Unterlassen zurückgeht; dieses Maß liegt unter dem, was für eine Feststellung sonst verlangt wird. Beweisen müssen aber Sie, dass der Schaden bei pflichtgemäßem Verhalten nicht eingetreten wäre. Der Gegner kann dagegenhalten, dass ein anderer Verlauf noch wahrscheinlicher gewesen wäre.
Ein Nichtstun ist für einen Schaden dann ursächlich, wenn eine bestimmte Handlung den Schaden verhindert hätte. Nur wenn das Eingreifen den Erfolg abgewendet hätte, besteht dieser Zusammenhang.
Ersetzt werden nur jene Schäden, die die verletzte Vorschrift nach ihrem Zweck gerade verhindern sollte. Dass jemand eine Regel formal übertreten hat, genügt nicht. Es muss auch dem Zweck der Regel zuwidergehandelt worden sein.
Es genügt, wenn Sie im Verfahren allgemein einwenden, dass der Anspruch verjährt ist. Sie müssen dafür nicht eigens bestimmte Tatsachen anführen. Das Gericht zieht dann den gesamten Inhalt des Verfahrens heran.
Von einer fortgesetzten Schädigung spricht man, wenn eine schädigende Anlage oder ein gefährlicher oder rechtswidriger Zustand bestehen bleibt und dadurch laufend Schäden entstehen. Dasselbe gilt, wenn sich schädigende Handlungen wiederholen und jede für sich einen neuen Schaden verursacht.
Ihre Kenntnis beginnt erst, wenn Ihnen der Sachverhalt so weit bekannt ist, dass Sie eine Klage mit Aussicht auf Erfolg einbringen könnten. Vorher setzt die Frist nicht ein.
Ja. Treten Folgen eines Schadens auf, mit denen niemand rechnen konnte, beginnt für diese eine eigene dreijährige Frist, sobald Sie davon erfahren. Ob die Folgen vorhersehbar waren, wird danach beurteilt, was objektiv absehbar war, nicht nach Ihrer eigenen Einschätzung.
Ja. Wird Ihnen immer wieder aufs Neue Schaden zugefügt, beginnt für jeden einzelnen Schaden eine eigene dreijährige Frist, sobald Sie davon erfahren. Vergrößert sich dagegen nur ein bereits eingetretener Schaden, bleibt es beim ursprünglichen Fristbeginn.
Bleiben Zweifel am Inhalt Ihrer Klage, darf das Gericht das Begehren deswegen nicht als unschlüssig abweisen. Es muss Sie vielmehr anleiten, die für die Entscheidung erheblichen tatsächlichen Angaben zu ergänzen.
Ihre Klage ist schlüssig, wenn sich das, was Sie fordern, rechtlich schon aus den Tatsachen ableiten lässt, die Sie zur Begründung vorbringen. Es kommt also darauf an, ob Ihr Vorbringen den geforderten Anspruch überhaupt tragen kann.
Meint das Berufungsgericht, der Sachverhalt sei in einer bestimmten Richtung noch nicht ausreichend geklärt, kann der Oberste Gerichtshof dem nicht entgegentreten. Er stellt selbst keine Tatsachen fest.
Nicht sofort. Hat der Jugendwohlfahrtsträger die Unterbringung im Rahmen seiner Befugnisse vorläufig selbst veranlasst und rechtzeitig eine gerichtliche Entscheidung beantragt, bleibt diese Maßnahme bis zur Entscheidung des Gerichts aufrecht. Ein Eingriff in die Obsorge ist immer nur das letzte Mittel und nur so weit zulässig, wie es zur Abwendung einer Gefährdung nötig ist.
Eine Behörde kann nicht nur für falsches Handeln haften, sondern auch dafür, dass sie untätig geblieben ist. Voraussetzung ist, dass ihr dabei ein Verschulden vorzuwerfen ist.
Schäden, die aus demselben Ereignis stammen und bereits absehbar sind, bilden bei der Verjährung eine Einheit mit dem ersten Schaden. Für sie läuft keine eigene Frist. Wollen Sie solche künftigen Schäden sichern, müssen Sie innerhalb der Verjährungsfrist eine Feststellungsklage einbringen.
Wenn die Kinder- und Jugendhilfe wegen Gefahr in Verzug selbst Maßnahmen der Pflege und Erziehung setzt, handelt sie dabei nicht als Behörde. Sie wird vielmehr im Bereich des Privatrechts tätig. Davon hängt ab, auf welchem Weg Ansprüche geltend zu machen sind.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Linz, 19.05.2025, 38 Cg 101/24a-15
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 16.10.2025, 1 R 85/25p-25
Zitierte Paragrafen
ABGB § 139 ABGB § 211 AußStrG § 107a
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
23.04.2026
Geschäftszahl
9Ob127/25d
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden, die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Korn, Dr. Stiefsohn, Mag. Böhm und Dr. Gusenleitner-Helm in der Rechtssache der klagenden Partei R*, vertreten durch Dr. Longin Josef Kempf, Dr. Josef Maier, Rechtsanwälte in Peuerbach, gegen die beklagte Partei Land *, vertreten durch Mag. Torsten Gierlinger, Rechtsanwalt in Linz, wegen 20.000 EUR sA, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 16. Oktober 2025, GZ 1 R 85/25p-25, mit dem der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Linz vom 19. Mai 2025, GZ 38 Cg 101/24a-15, Folge gegeben wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
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