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Wird meine Forderung gegen den Staat erst nach drei Monaten fällig?

günstig für Geschädigter betrifft Geschädigte, Kläger, Rechtsträger, Behörden
Nein. Die dreimonatige Frist, die dem Rechtsträger für die Prüfung Ihrer Amtshaftungsforderung eingeräumt ist, hat auf die Fälligkeit der Forderung keinen Einfluss. Die Forderung wird also nicht erst mit Ablauf dieser Frist fällig.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 2022, zuletzt bestätigt am 14.09.2022 (1 Entscheidung).

So hat das Gericht es formuliert (2022)

Die Drei-Monats-Frist des § 8 Abs 1 AHG hat keinen Einfluss auf die Fälligkeit einer an den belangten Rechtsträger herangetragenen Schadenersatzforderung.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0134228 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Genannte Normen

AHG §8 Abs1

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Schädiger Verjährungsbeginn bei noch wachsendem Schaden

Ja. Die dreijährige Frist beginnt, sobald Sie vom Schaden wissen, auch wenn Sie die Höhe noch nicht beziffern können und noch nicht alle Folgen eingetreten sind. Damit spätere Folgeschäden nicht verjähren, müssen Sie rechtzeitig eine Klage auf Feststellung einbringen.

günstig für Schädiger Fälligkeit der Schadenersatzforderung

Eine Schadenersatzforderung wird erst fällig, wenn der Schaden feststellbar ist und Sie ihn zumindest zahlenmäßig bestimmt haben. Vorher ist die Forderung noch nicht fällig.

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