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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 14.09.2022 · Fall aus Steiermark

OGH 1 Ob 131/22d

Worum es ging: Wie versteht das Gericht meine Erklärung im Verfahren?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Was Sie im Verfahren gegenüber dem Gericht erklären, wird nicht danach beurteilt, was Sie sich innerlich dabei gedacht haben. Entscheidend ist, wie das Gericht und die Gegenseite Ihre Erklärung nach dem Zweck des Verfahrens und dem Akt verstehen mussten. Die Regeln für die Auslegung von Verträgen gelten dafür nicht.

Gewährleistung können Sie nur für Mängel verlangen, die schon bei der Übergabe vorhanden waren. Der Mangel muss damals zumindest im Ansatz bestanden haben, auch wenn er erst später sichtbar wurde. Für Mängel, die erst danach entstehen, gibt es keine Gewährleistung.

Ob ein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht, richtet sich nach dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Der Wert der gekauften Sache ist auf diesen Zeitpunkt zu ermitteln.

Wenn eine gekaufte Sache mangelhaft ist, können Sie Gewährleistung verlangen. Haben Sie außerdem viel zu viel bezahlt, können Sie den Vertrag zusätzlich wegen dieses Missverhältnisses angreifen. Beide Ansprüche können nebeneinander bestehen.

Eine Schadenersatzforderung wird erst fällig, wenn der Schaden feststellbar ist und Sie ihn zumindest zahlenmäßig bestimmt haben. Vorher ist die Forderung noch nicht fällig.

Eine Stundung ist die nachträgliche Vereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner, den Zahlungszeitpunkt hinauszuschieben. Sie setzt daher voraus, dass die Zahlung bereits fällig war und Sie in Verzug sind. Das gilt auch für jene Form, bei der die Fälligkeit bestehen bleibt und der Gläubiger die Forderung bloß später geltend macht.

Für die Entscheidung kommt es auf den Zeitpunkt an, an dem die Verhandlung geschlossen wurde. Nicht darauf, wann das Gericht das Urteil dann verfasst hat.

Eine Handlung im Verfahren wird so ausgelegt, wie sie das Gericht und die Gegenseite nach dem Akt und der Lage des Verfahrens verstehen mussten. Maßgeblich sind der Zweck des Verfahrens und die gesetzliche Regelung, nicht Ihre innere Absicht.

Ob Ihr Vorbringen eine bestimmte Tatsache enthält und ob es ausreichend genau ist, richtet sich nach dem einzelnen Fall. Solche Fragen haben keine Bedeutung über Ihr Verfahren hinaus. Der Oberste Gerichtshof prüft sie deshalb im Regelfall nicht.

Wenn Sie die rechtliche Beurteilung bekämpfen, prüft das Gericht sie grundsätzlich nach allen Richtungen. Stützt sich die Entscheidung aber auf mehrere voneinander unabhängige Tatsachen und wenden Sie sich nur gegen eine davon, bleiben die anderen unangetastet.

Wird das Rechtsmittelgericht in der Rechtsfrage überhaupt angerufen, prüft es die angefochtene Entscheidung nach allen Richtungen. Es ist dabei nicht auf die von Ihnen genannten Punkte beschränkt.

Ja. Ohne die vorherige Aufforderung an die Finanzprokuratur ist der Rechtsweg unzulässig und Ihre Klage wird zurückgewiesen. Die Klage selbst ersetzt diese Aufforderung nicht, und der Mangel heilt auch nicht dadurch, dass die Frist während des Verfahrens abläuft.

Nein. Das Amtshaftungsrecht gibt Ihnen gegen den Rechtsträger nur einen Anspruch auf Schadenersatz. Weitere Ansprüche des bürgerlichen Rechts können Sie darauf nicht stützen; möglich sind Geld oder die Feststellung der Haftung für noch nicht bezifferbare Schäden.

Erklärungen, die Sie im Verfahren abgeben, etwa die Zurückziehung eines Antrags, werden nach objektiven Maßstäben ausgelegt. Die Auslegungsregeln für Verträge gelten dafür nicht. Was Sie innerlich gewollt haben, wird also nicht erforscht.

Ansprüche wegen Fehlern von Behörden oder Gerichten zählen allgemein zu den Schadenersatzansprüchen aus gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts. Sie fallen daher unter diesen Bereich des Rechtsschutzes.

Nein. Die dreimonatige Frist, die dem Rechtsträger für die Prüfung Ihrer Amtshaftungsforderung eingeräumt ist, hat auf die Fälligkeit der Forderung keinen Einfluss. Die Forderung wird also nicht erst mit Ablauf dieser Frist fällig.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 902 ABGB § 924 ABGB § 932 ABGB § 934 ZPO Art. 41 ZPO § 45 ZPO § 502 ZPO § 503 ZPO § 508

Entscheidungstext

50 Absätze, 21.956 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

14.09.2022

Geschäftszahl

1Ob131/22d

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely-Kristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D*, vertreten durch Mag. Gregor Kohlbacher, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17–19, wegen 21.502,07 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse 15.767,99 EUR sA) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 17. Mai 2022, GZ 5 R 49/22y-25, mit dem das Urteil des Landesgerichts Leoben vom 24. Februar 2022, GZ 8 Cg 25/21v-19, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 1.096,56 EUR (darin enthalten 182,76 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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